rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgestaltung der gerichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die fehlerhafte Benotung eines Teilbereiches in der mündlichen Prüfung führt nicht zu einer Gesamtwiederholung der mündlichen Prüfung, sondern lediglich des angefochtenen Teils.

 

Normenkette

StBerG § 37 Abs. 1-2; DVStB §§ 24, 26-27, 29, 31

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.) wendet sich gegen die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 04. Februar 2002, nach der die Klin. die Steuerberater (StB-)Prüfung 2001 nicht bestanden hat.

Die 1965 geborene Klin. bestand 1990 die Prüfung als Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen und 1994 die Prüfung als Steuerfachwirtin. Sie ist seit 1991 als Steuerfachangestellte (Vollzeitkraft) tätig.

Dem Antrag der Klin. auf Zulassung zur StB-Prüfung 2001 vom 12. März 2001 wurde entsprochen.

Die im schriftlichen Teil der StB-Prüfung gefertigten 3 Aufsichtsarbeiten bewertete der Prüfungsausschuss mit den Noten 4,5 (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete, Korrektoren Herren A und B), 3,5 (Ertragsteuern, Korrektoren Herren C und D) sowie 4,5 (Buchführung und Bilanzwesen, Korrektoren Herren E und F). Bezüglich der Einzelheiten der Klausuren und deren Bewertung mit den entsprechenden Vermerken wird auf die Klausuren-Hefter Bezug genommen. Die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung betrug 4,16. Mit dieser Gesamtnote hatte die Klin. gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über StB, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 Bundessteuerblatt (BStBl) I S. 686 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1996 BStBl I S. 1131) die Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 gab der Beklagte der Klin. die Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote bekannt und lud sie zur Ablegung des mündlichen Teils der StB-Prüfung. Eine Belehrung über das Erfordernis eines spezifizierten Begründungsverlangens für den Fall, dass die Klin. mit dem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einverstanden sein sollte, enthielt dieses Schreiben nicht.

Die Leistungen der Klin. in der mündlichen Prüfung am 04. Februar 2002 bewertete der Prüfungsausschuss im Einzelnen wie folgt:

4,5 (Prüfungsthemen: Halbeinkünfteverfahren; Übergangsregelung; Ausschüttungsreihenfolge im neuen Rechtssystem; Gliederung EK 02).

1. Vortragsthema

2. Herr G

3. Herr A

5,0

4,5

4,0 (Prüfungsthemen: Das Fehlen der St.Nr. auf einer Rechnung; Aufteilung der Vorsteuer; Bedeutung der Schonfrist; Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen, Arztgeheimnis).

4. Herr D

4,5 (Prüfungsthemen: Halbeinkünfteverfahren; Übergangsregelung; Ausschüttungsreihenfolge im neuen Rechtssystem; Gliederung EK 02).

5. Herr H

5,0

6. Herr J

4,0

7. Herr K

4,0.

Entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsabschnitte bewertete der Prüfungsausschuss die Leistungen der Klin. in der mündlichen Prüfung mit der Gesamtnote 4,42 (Summe aus den Noten 1 bis 7 : 7). Da die durch 2 geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung (4,16 + 4,42 =,51 : 2 =,29) die Zahl 4,15 überstieg, bewertete der Prüfungsausschuss die Prüfung der Klin. als nicht bestanden. Diese Entscheidung des Prüfungsausschusses wurde der Klin. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Prüfung im Anschluss an die mündliche Prüfung am 04. Februar 2002 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn K, mündlich eröffnet und die dafür maßgeblichen Gründe für das Nichtbestehen ausführlich erläutert und eine Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Die Klin. erklärte auf besondere Nachfrage des Prüfungsvorsitzenden ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine weitergehende Erläuterung des Prüfungsergebnisses.

Mit ihrer frist- und formgerecht am 04. März 2002 erhobenen Klage wendet sich die Klin. gegen die Bewertung ihrer schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Zur Begründung trägt sie im Einzelnen Folgendes vor:

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung für den Bereich Ertragsteuer sei fehlerhaft bewertet worden. Richtige Lösungsschritte der Klin. seien von den Prüfern überhaupt nicht bewertet worden. Dabei sei die Musterlösung heranzuziehen, auch wenn die Prüfer an diese nicht gebunden seien. Die Behörde müsse sich an die von ihr selbst aufgestellte Musterlösung halten. Die Klin. habe in Teil II der Ertragsteuerklausur auf Seite 11 im Zusammenhang mit den Anschaffungskosten des Betriebsgrundstücks ausgeführt, dass diese Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB (Kosten für Notar, Grundbuchamt sowie Grunderwerbsteuer - GrESt -) darstellten. Hierfür sollten laut Lösungsskizze unter Nr. 66 und 67 insgesamt 2 Punkte vergeben werden, Punkt 67 sei trotz Vollständigkeit der geforderten Antwort von keinem der Prüfer vergeben worden.

Zum Bilanzansatz für das Betriebsgebäude, für den die Punkte 70, 71 und 72 vergeben werden sollten, würden sich Ausführungen auf Seite 11 ...

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