Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung bei Nicht-Erklärung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - sonstige Einkünfte des Eigentümers des Standorts einer Windkraftanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Inhaber des durch den Betrieb einer Windkraftanlage bedingten, gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist der Anlagenbetreiber. Das Einspeiserecht folgt aus dem Gesetz und ist an die Person des Anlagenbetreibers gebunden.
2. Erhält eine Grundstückseigentümer des Standorts einer Windkraftanlage, ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, als Gegenleistung einen Geldbetrag, liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Einordnung einer Zahlung in Höhe von 500.000,00 €, die der Kläger im Jahr 2008 von der A KG erhalten hat.
1.1) Seit 1990 beschäftigte sich der Kläger mit Windkraftanlagen. Auf seine Anfrage vom 3. November 1990 wegen der geplanten Errichtung eines Windparks erhielt er am 5. Dezember 1991 ein Angebot der C für einen Anschlusspreis in Höhe von 330.000,00 DM und die Abnahme einer Einspeiseleistung von 1,8 MW. Die Zusage war in der genannten Konzeption auf sechs Monate befristet.
1.2) Mit Vertrag vom 23. Januar 1992, geändert am 28. März 1994 und 3. Mai 2001, wurde die E-GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen. Die Gesellschaft verfügte über ein Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM, von welchem der Kläger als sechster Anteilseigner 10 % hielt; die übrigen fünf Gesellschafter hielten jeweils 18 %. Der Kläger wurde zunächst zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Mit Eintragung vom 10. Mai 2006 war auch die Ehefrau des Klägers, Frau G, Geschäftsführerin. Die Gesellschaft wurde am 2. März 2010 aufgelöst und bis Dezember 2011 liquidiert. Die Firma ist erloschen.
Am 23. Januar 1992 schloss der Kläger mit der E-GmbH einen Nutzungsvertrag, in welchem der Kläger als Grundstückseigentümer der GmbH die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung bis maximal 450 KW pro Anlage, die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitung und die Errichtung der erforderlichen Schalt-, Meß-, und Transformatorenstationen und das Anlegen notwendiger Zuwegungen usw. gestattete. Die Vertragslaufzeit betrug vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Windkraftanlage 25 Jahre. § 2 Abs. 6 des Vertrages regelt: "Bei Ablauf dieses Vertrages durch Zeitablauf oder berechtigte Kündigung ist der Benutzer verpflichtet, seine Rechte aus den Verträgen der C kostenfrei auf den Eigentümer zu übertragen."
Der Nutzungsvertrag vom 23. Januar 1992 wurde aus nicht streiterheblichen Gründen durch Vereinbarung vom 15. Juni 1993 geändert. Die Baugenehmigung für den Windpark wurde am 16. Juni 1992 erteilt.
Die C bestätigte der E-GmbH mit Schreiben vom 16. April 1993 unter Bezugnahme auf die Auftragserteilung vom 10. April 1993 und nach Maßgabe des Angebotes vom 15. Dezember 1991 und der Angebotsverlängerung vom 15. Oktober 1992 den Anschluss des Windenergieparks mit einer Nennleistung von 1,8 MW an das Versorgungsnetz.
Am 24. November 1993 / 17./19. Dezember 1996 schloss die C mit der E-GmbH Einspeiseverträge, nach welchen sich die GmbH verpflichtete, die mittels der Windkraftanlagen erzeugte elektrische Energie an die C zu liefern. Nach § 9 des Vertrages vom 24. November 1993 werden alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Einspeisung von elektrischer Energie aus der in § 1 Ziffer 1 genannten Anlage etc. ungültig. Der Vertrag vom 17./19. Dezember 1996 trat am 1. November 1996 in Kraft. Mit dem Abschluss des Vertrages wurden alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Einspeisung von elektrischer Energie aus der in § 1 Ziffer 1 genannten Anlage etc. ungültig. § 10 des Vertrages regelt zur Rechtsnachfolge, dass ein Wechsel in der Person des Einspeisers der C unverzüglich mitzuteilen sei und der schriftlichen Zustimmung bedürfe. Die C sei nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
Am 8./11. März 1997 wurde zwischen der E-GmbH und der C ein "Sondervertrag für die Lieferung elektrischer Energie" geschlossen. Der Vertrag regelt die Bereitstellung von Energie zum Betrieb der Windkraftanlagen.
1.3) Mit Vertrag vom 3. September 1998 wurde die I GmbH gegründet. Unternehmensgegenstand der I GmbH ist die Errichtung, der Erwerb und der Betrieb von Windkraftanlagen. Bei Gründung betrug das Stammkapital 50.000,00 DM, hiervon hielten der Kläger 9.000,00 DM und die E-GmbH, die gleichfalls Anteilseignerin ist, 4.500,00 DM. Geschäftsführer der GmbH waren der Kläger bis 23. Oktober 2019 (Geschäftsführervertrag vom 3. Septembe...