Revision eingelegt (BFH EIN 421/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung eines Lastenaufzuges im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 9/24)
Leitsatz (amtlich)
Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grds. schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verwehrung einer erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2019. Konkret geht es um die Frage, ob bei die Mitvermietung eines Lastenaufzugs eine schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung darstellt und die Klägerin daher nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt.
Die Klägerin vermietet und verpachtet eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Sie erzielt im wesentlichen Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen.
Die Klägerin betreibt als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum (EKZ).
Das EKZ verfügt über Vermietungsflächen im Erdgeschoss (EG) und im Obergeschoss (OG). Es befinden sich in Gebäude drei Aufzüge: Zwei Personenaufzüge und einen dritten, den hiesigen Rechtstreit begründenden, Aufzug im hinteren Teil des Gebäudes im Bereich der Anlieferzone, über die die Warenannahme erfolgt. Dieser Aufzug verbindet das EG mit dem OG und kann von sämtlichen Mietern des Erdgeschosses und des OG genutzt werden. Die Betriebskosten werden über die Nebenkosten von sämtlichen Mietern getragen. Unstreitig handelt es sich bei diesem Aufzug technisch betrachtet um einen Lastenaufzug.
Vermietet wurden die einzelnen Mietflächen des EKZ im vermietet an Lebensmittel-, Textilgeschäfte, ein Fitnessstudio und Gastronomiebetriebe, zudem befindet sich im OG das Centermanagement.
Die Mietverträge mit den Mietern der einzelnen Shops waren unterschiedlich ausgestaltet. Die Verträge lassen sich grds. in Neuverträge und - bereits von den vorherigen Eigentümern abgeschlossene - Altverträge unterteilen. Bezogen auf den o.g. Lastenaufzug waren die Formulierungen der Verträge dabei unterschiedlich ausgestaltet. In den Altverträgen hieß es bspw.:
- Mitbenutzung der Anlieferzone und des Lastenaufzugs sind Bestandteil des Mietvertrages und im Mietpreis enthalten.",
- Mitbenutzung der Anlieferzone, der Parkplätze und Außenanlagen und des Lastenaufzugs sind Bestandteil des Mietvertrages und im Mietpreis enthalten. (…) Die anteiligen Kosten für (…) Aufzüge übernimmt die Mieterin",
In den Neuverträgen hieß es bspw.
- Der Mieter ist zur anteiligen Übernahme der Betriebs- und Nebenkosten (=Betriebskosten) des Einzelhandelszentrums nach näherer Maßgabe von (…) verpflichtet..." In der Anlage befindet sich ein Passus über die "Kosten der maschinellen Beförderungssysteme", in dem auch die Aufzüge benannt werden.
In der Beschaffenheitsbeschreibung der Mietsache wird auf die "Baubeschreibung" Bezug genommen. In einer Anlage zum Mietvertrag ("Baubeschreibung Vermieter") wird der Lastenaufzug ausdrücklich benannt: "Lastenaufzug Position, Größe und Menge nach Bedarf/ Sonderfunktionen nach behördlichen Auflagen/ sofern gegeben".
Ungeachtet der konkreten Vertragsfassungen besteht Einigkeit darüber, dass sämtliche Mieter den Lastenaufzug nutzen durften und sich alle Mieter über die Nebenkosten an den Kosten des Lastenaufzugs beteiligt haben.
Die Klägerin beantragte bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen - beginnend ab dem Jahr 2015 - jeweils die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Entsprechend dieses Antrags ergingen auch die ersten Bescheide für die - vor dem hier relevanten Streitzeitraum liegenden - Jahre 2015 bis 2018. Für diese (Vor-)Jahre führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch.
Im Rahmen dieser Prüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die Mitüberlassung von Lastenaufzügen eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen darstelle und daher schädlich für die erweiterte Kürzung sei. Denn begünstigt seien nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Es wurden geänderte Bescheide erlassen.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Zur Begründung trug sie - unter Einbeziehung ihrer bereits im Rahmen der BP eingereichten Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass der Lastenaufzug zum Grundvermögen gehöre und keine Betriebsvorrichtung sei. Denn es handle sich nicht um einen typischen Lastenaufzug; vielmehr diene der hier streitgegenständliche Aufzug der Nutzung des Gebäudes als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum und stehe damit in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Aufzug unabhängig von den spezifischen Int...