Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Leiter eines Nachhilfeinstituts. selbstständig tätiger Franchise-Nehmer. Dienstleistungs-Franchise. Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6. vertikal-kooperativ organisierte Vertriebskette
Leitsatz (amtlich)
Zur Einordnung eines als Leiter eines Nachhilfeinstituts tätigen Franchisenehmers als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der als Franchise-Nehmer in der Zeit vom 19. Juli 2001 bis 1. Juli 2005 ein A...-Nachhilfeinstitut leitete, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 8.675,35 EUR zu zahlen hat.
Der am ... 1941 geborene Kläger betrieb seit dem 19. Juli 2001 auf der Grundlage eines mit der A...-Nachhilfeinstitut Franchise GmbH geschlossenen Franchise-Vertrages ein Nachhilfeinstitut. Er beschäftigte keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, sondern arbeitete mit Honorarkräften als Nachhilfelehrer, die freie Mitarbeiter waren. Nach dem Franchise-Vertrag vom 19. Juli 2001 war Vertragsprodukt die Erbringung von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen allgemeinbildender und beruflicher Art in Form von beim Nachhilfe-Nehmer stattfindender Einzelnachhilfe unter der Bezeichnung A...-Nachhilfeinstitut (§ 1 des Vertrages). Die A...-Nachhilfeinstitut Franchise GmbH verpflichtete sich als Franchise-Geber, den Kläger als Franchise-Nehmer durch Betreuung, Beratung und Information während der Gründungs-/Aufbauphase und während des laufenden Geschäftsbetriebes zu unterstützen und folgende Leistungen kostenlos zu erbringen: Know-how Handbuch, Druckvorlagen für Eröffnungswerbung, Formulare für freie Mitarbeiter- und Schülerverträge, Organisationsformulare wie Abrechnungsformulare, Auftragsbestätigungen, Erfolgsabfrage, Übersichtsformulare, Briefpapier und Visitenkarten, Firmenschild, Presseerklärung zur Eröffnung, Beratung und Hilfe bei der Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Einführungsschulung, Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen, Bereitstellung von Formularen, Verträgen etc., Vorlage zur Beilagenwerbung, Druckvorlagen für laufende Werbung, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit und Hilfestellung bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen (§ 4). Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, eine einmalige Gebühr von 10.750,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die Überlassung des Nutzungsrechts der Marke und des Know-how zu zahlen. Für die Vorteile, die ihm durch die „Ausschließlichkeit des Verkaufs“ des Vertragsproduktes unter der Bezeichnung A...-Nachhilfeinstitut eingeräumt wurden, sowie für die Vorteile durch Leistungen des Franchise-Gebers in der Startphase und im laufenden Geschäftsbetrieb verpflichtete er sich weiter zur Zahlung einer monatlichen Vergütung von 7 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer des monatlichen Umsatzes des Franchise-Betriebes. Monatsumsatz bedeutete nach der Vertragsdefinition die Summe aller Nachhilfegebühren des jeweiligen Monats. Darüber hinaus traf den Kläger als Franchise-Nehmer nach §§ 5 und 12 des Vertrages die Verpflichtung, monatliche Umsatzberechnungen, die Aufstellung aller derzeitigen Nachhilfekunden und die Anzahl der Nachhilfestunden einzureichen sowie halbjährlich die Liste aller aktiven Nachhilfelehrer mit vollständigen Daten anzugeben. Ferner waren das Geschäftskonzept und die Dienstleistungen im Franchise-Handbuch im Detail festgehalten und vom Kläger einzuhalten, sobald sie dort als verbindlich bezeichnet wurden (§ 8). Die A...-Nachhilfeinstitut Franchise GmbH war berechtigt, die Datenbank des A...-Verwaltungsprogramms des Klägers einzusehen und den Kläger zur Einhaltung der Vertragsbestimmung anzuhalten. Hierzu konnte sie die Geschäftsstelle zu den üblichen Öffnungszeiten betreten und die notwendigen Feststellungen treffen, wobei vom Kläger jede vertrags- und sachbezogene Auskunft zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen waren. Gemäß § 16 verpflichtete sich der Kläger, sich während der Dauer des Vertrages weder unmittelbar oder mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten, noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar, selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein, das mit dem Franchise-Geber in Konkurrenz steht bzw. stehen wird. Dies bezog sich auch auf einen Zeitraum von einem vollen Jahr nach vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nach § 17 betrug die Vertragsdauer zehn Jahre. Jede Vertragspartei war mit einer Frist von sechs Monaten berechtigt zu kündigen, sofern der jährliche Umsatz des Franchise-Nehmers 50.000,00 DM für das erste Vertragsjahr sowie 100.000,00 DM für...