Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Berufsausbildungsbeihilfe. Einkommensanrechnung bzw -berechnung. Berechnung des Durchschnittseinkommens aus dem Gesamteinkommen im Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten
Orientierungssatz
Eine Verkürzung des Regelbewilligungszeitraum von 18 auf 12 Monaten gem § 69 Abs 1 S 2 SGB 3 ist nicht bereits dann angezeigt, wenn durch die Berücksichtigung der im 2. Ausbildungsjahr erheblich höheren Ausbildungsvergütung bei der Berechnung des Durchschnittseinkommen ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe im gesamten Bewilligungszeitraum nicht besteht.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der am .. 1989 geborene Kläger absolvierte bei der Firma i. GmbH in D. eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter, Fachrichtung Maurerarbeiten. Nach dem Berufsausbildungsvertrag vom 12. August 2014 begann das Ausbildungsverhältnis am 1. September 2014 und endete am 31. August 2016. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr monatlich 690,00 EUR und im zweiten Ausbildungsjahr monatlich 1.060,00 EUR. Am 7. August 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten BAB und machte hierzu Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und denjenigen seiner Eltern. In dem Antrag war als Beginn der Ausbildung der 1. September 2014 und als Ende der Ausbildung der 29. Februar 2016 angegeben. Mit Bescheid vom 2. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger die für seinen Lebensunterhalt und seine Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stehen würden. Rechtsgrundlage der Entscheidung seien die §§ 56ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); die Einkommensanrechnung beruhe auf § 67 SGB III in Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Wegen der Berechnung wurde auf die Anlage zum Ablehnungsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger - vertreten durch seinen Vater - Widerspruch und machte geltend, dass die Ablehnung für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte unter Darlegung im Einzelnen aus, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 29. Februar 2016 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 14.640,00 EUR erhalte. Bei Abzug der Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) von 3.118,32 EUR errechne sich ein monatliches anrechenbares Einkommen im Bewilligungszeitraum von 640,09 EUR, das den Gesamtbedarf von 616,70 EUR übersteige. Anspruch auf BAB bestehe deshalb nicht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 30. September 2014 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Ausweislich seiner zur Akte gereichten Ausbildungsvergütungsabrechnung für September 2014 erziele er an Ausbildungsvergütung im ersten Jahr brutto 690,00 EUR und netto 549,06 EUR. Zusätzlich erhalte er vom Jobcenter Kiel einen Zuschuss für Unterkunft und Heizung in Höhe von 44,00 EUR (Bescheid vom 30. Oktober 2014). Dieser Zuschuss sei indes bei der Bedarfsberechnung der BAB nicht zu berücksichtigen. Er habe monatliche Mietkosten in Höhe von insgesamt 268,00 EUR, von denen die Beklagte nur 224,00 EUR anerkenne. Die Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten übernehme das Jobcenter und werde deshalb bei der Bedarfsberechnung für BAB nicht berücksichtigt. Die Beklagte berechne seinen monatlichen Bedarf mit 616,70 EUR, wobei darin Fahrtkosten zur Arbeit und Berufsschule in Höhe von 74,70 EUR enthalten seien. Das bedeute, dass bei ihm im ersten Berufsausbildungsjahr eine monatliche Unterdeckung vorliege und er mit seinem Ausbildungseinkommen im ersten Ausbildungsjahr seinen Grundbedarf - das Existenzminimum - nicht decken könne. Die Beklagte habe hingegen ein bedarfsüberschreitendes Einkommen errechnet, indem sie für die Einkommensermittlung den Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten zugrunde lege, mithin in die Einkommensberechnung auch die ersten sechs Monate des zweiten Lehrjahres mit einbeziehe. Dabei übersehe die Beklagte jedoch, dass im konkreten Fall der Bewilligungszeitraum auf ein Jahr zu begrenzen wäre, da nach seinen absehbaren Einkommensverhältnissen nur für ein Jahr Hilfebedürftigkeit bestehe. Eine solche Begrenzung des Bewilligungszeitraums sei nach § 69 SGB III möglich und zulässig. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde über den Anspruch auf BAB in der Regel für 18 Monate entschieden. Die Formulierung des Gesetzes lasse also Abweichungen im Einzelfall zu, mithin im Bedarfsfall auch kürzere B...