Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs. Versäumung der Ausschlussfrist. Antragserfordernis. Beratungspflicht. kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Verfall eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 147 SGB 3.
2. Ohne ausdrücklichen Wunsch des Versicherten besteht keine Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit über den Ablauf der Frist des § 147 Abs 2 SGB 3, wenn diese Beratung einzig zu dem Zweck erfolgen müsste, dem Versicherten durch Verzicht auf eine angebotene Tätigkeit Zugang zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auf seinen Antrag vom 13. September 2007 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Der …1950 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis als Gebietsverkaufsleiter bei der F… S… GmbH. Zuvor war er nach eigenen Angaben vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 2000 anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber zum 30. Juni 2003 eine Aufhebungsvereinbarung getroffen hatten, meldete der Kläger sich zum 1. Juli 2003 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte die Leistung antragsgemäß bei einer Anspruchsdauer von 780 Tagen. Der Kläger bezog zunächst bis einschließlich 30. September 2004 Alg; zum 1. Oktober 2004 meldete er sich wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die ersten sechs Monate mit Überbrückungsgeld gefördert wurde, aus dem Alg-Bezug ab. Am 19. Januar 2006 meldete der Kläger sich mit Wirkung zum 20. Januar 2006 erneut arbeitslos und beantragte Alg, das die Beklagte bei einer Restanspruchsdauer von 322 Tagen antragsgemäß bewilligte. Zum 1. Juni 2006 meldete der Kläger sich wiederum in eine selbständige Tätigkeit ab. Zum 1. März 2007 meldete er sich erneut arbeitslos und stellte einen Leistungsantrag. Die Beklagte bewilligte antragsgemäß Alg bei einer Anspruchsdauer von 190 Tagen. Der Kläger bezog die Leistung bis Ende März 2007. Vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis als Berater/Trainer.
Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, meldete der Kläger sich am 13. September 2007 mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 wiederum arbeitslos und stellte einen Alg-Antrag. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2007 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 1. Juli 2003 einen Anspruch auf Alg erworben habe. Dieser Anspruch könne nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien. Die Entscheidung beruhe auf §§ 117, 123, 124 und 147 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Hiergegen erhob der Kläger am 19. Oktober 2007 Widerspruch, der nicht näher begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück und führte aus, dass der Kläger in der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt und deshalb keinen neuen Alg-Anspruch erworben habe. Denn er habe innerhalb dieser Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der “alte„ Anspruch, den der Kläger am 1. Juli 2003 erworben habe, könne nach § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, weil nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Eine Härteregelung sehe das Gesetz insoweit nicht vor.
Der Kläger hat am 11. Februar 2008 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er zu keinem Zeitpunkt - weder in den vorangegangenen Bescheiden, noch in Beratungsgesprächen, in Merkblättern oder auf der Internetseite der Beklagten - auf die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III hingewiesen worden sei. Aus seiner Sicht wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Er stütze seinen Anspruch deshalb auch auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 13. September 2007 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend hat sie ausgeführt, dass in den Merkblättern für Arbeitslose Stand Januar 2005 und April 2003 jeweils auf Seite 27 auf die Erlöschensfrist hingewiesen werde.
Hierzu hat der Kläger erwidert, dass er diese kurzen Hinweise in den jeweils umfangreichen Merkblättern angesichts der mit dem Ablauf der Er...