Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 07.11.2014; Aktenzeichen 13 O 98/11) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7.11.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin - Tochter des am 3.3.2009 verstorbenen Hanns von Sydow v. - macht gegen den Beklagten - Enkel des Erblassers - im Rahmen einer Stufenklage Auskunftsansprüche geltend.
Zu dem Vorbringen der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat den Beklagten zur Auskunft durch Vorlage eines von einem Notar zu erstellenden Bestandsverzeichnisses über alle Zuwendungen und Schenkungen unter Angabe des Schenkungszeitpunktes verurteilt, die der Erblasser zugunsten des Beklagten und dessen Bruders Noam Olney O. innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat, mit Ausnahme der Schenkung eines Grundstücks in Kiel. Es hat den Beklagten weiter zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines von einem Notar zu erstellenden amtlichen Verzeichnisses verurteilt und die Klage in der Auskunftsstufe im Übrigen abgewiesen.
Mit seiner Berufung greift der Beklagte das Teilurteil wie folgt an:
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn das LG habe etwas zugesprochen, was ausweislich der beiden Sitzungsprotokolle in den Terminen am 14.6.2013 und 1.11.2013 von der Klägerin gar nicht beantragt worden sei.
Das Urteil spreche zudem in Ziff. 1. des Tenors etwas zu, was als Rechtsfolge im Gesetz so schlechterdings nicht vorgesehen sei. Der Beklagte werde nämlich verurteilt, "über alle Zuwendungen" Auskunft zu geben. § 2314 Abs. 1 BGB betreffe dagegen die Auskunft über den Bestand des Nachlasses (stichtagsbezogen) und in § 2325 BGB sei nur die Rede von einer Schenkung. Im kodifizierten Recht finde sich kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben bezüglich Auskunft über "Zuwendungen".
Schließlich verkenne die angefochtene Entscheidung den wirksam erhobenen Verjährungseinwand. Anzuwenden sei § 2332 BGB. Die Norm gelte auch für Altfälle, wenn die aus § 2332 BGB herzuleitende Verjährung am 1.1.2010 - ab diesem Tag gelte die Neuregelung - noch nicht vollendet gewesen sei. Angesichts des Versterbens des Erblassers am 3.3.2009 sei Verjährungsbeginn spätestens mit Ablauf des Monats April 2009 anzunehmen. Also sei Anfang Mai 2012 der Verjährungsablauf vollendet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Anspruch auf notarielle Verzeichnisse aber noch nicht erhoben worden. Entgegen der angefochtenen Entscheidung bestehe ein Unterschied zwischen dem Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils als solchen (§ 2303 BGB) und dem Kanon der Ansprüche aus § 2314 BGB sowie dem aus § 2325 BGB abzuleitenden Anspruch. Bei diesen Ansprüchen aus den §§ 2314, 2325 BGB handele es sich nicht um unselbständige Hilfsansprüche zu § 2303 BGB. Als eigenständige Ansprüche unterliege jeder einzelne der in den §§ 2314, 2325 BGB geregelten Ansprüche einer je eigenen Verjährung, die unabhängig von der Verjährungsfrist der übrigen im Pflichtteilsrecht geregelten Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten laufe und vollendet werde. Wer nur den "nackten Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB" geltend mache, sehe sich der wirksamen Erhebung der Einrede der Verjährung ausgesetzt, wenn er vier Jahre nach Verjährungsbeginn nun die Anwesenheit bei Aufnahme des Verzeichnisses verlange, Wertgutachten begehre und auch die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar verlange. Das verkenne die angefochtene Entscheidung. Im Umfang der Verurteilung habe es erstinstanzlich auch keinesfalls eine Hemmung der Verjährung gegeben, nämlich weder Verhandlungen noch eine Berufung des Beklagten auf ein Leistungsverweigerungsrecht über § 205 BGB.
Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des LG abzuändern und die Anträge der Klägerin, soweit der Beklagte zu den Ziff. 1. und 2. verurteilt worden ist, abzuweisen, sowie die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert:
Der Beklagte verkenne den Übergang in das schriftliche Verfahren, dem er schon lt. Protokoll vom 14.6.2013 zugestimmt habe.
Soweit er den Begriff Zuwendungen beanstande, übersehe er, dass ausgleichspflichtige Zuwendungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen seien und darüber auch Auskunft zu erteilen sei (unter Verweis auf BGH NJW 65, 1526 f.).
Pflichtteilsergänzungsansprüche habe die Klägerin in unverjährter Zeit gerade als Stufenklage bereits 2011 geltend gemacht. Damit sei auch der speziellere Auskunftsanspruch in Form eines notariellen Verzeichnisses erfasst, mit dessen Geltendmachung der Beklagte habe rechnen müssen. Die Erstreckung der Verjährungshemmung auf diese weitere Anspruchsform ergebe sich auch aus § 213 BGB.
Ihre Pflichtteilsansprüche habe die Klägerin ebenfalls in unverjährter Zeit mit...