OFD Koblenz, Verfügung v. 19.2.2004, S 2144 A
Mit der Kurzinformation Nr. 025/02 vom 25.3.2002, S 2144 A wurde der Sachstand in Bezug auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 bzgl. der Behandlung von Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Veranlagungszeitraum 1999 geendet haben, mitgeteilt. Nunmehr liegt folgender Sachstand vor, der für diese Veranlagungszeiträume zu keiner geänderten Beurteilung führt:
§ 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist gem. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gem. Rdn. 36 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 (BStBl 2000 I S. 588) unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum 1.1.1999 mit null DM anzusetzen. Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlauts des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG jedoch nicht zweifelsfrei.
Das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.7.2001 (EFG 2001 S. 1269) in einem Fall, in dem zum 31.12.1998 ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rdn. 36 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 (a.a.O.) verfahren wurde, gem. § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Beschwerde des FA wurde durch den BFH mit Beschluss vom 6.2.2002 (BFH/NV 2002 S. 647) als unbegründet zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist nunmehr beim FG Düsseldorf unter dem Az. 15 K 4785/02 F anhängig. Wegen derselben Rechtsfrage werden zwischenzeitlich unter dem Az. III R 34/02 (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2002, EFG 2003 S. 145) und X R 40/02 (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 23.10.2002, EFG 2003 S. 919) auch Revisionsverfahren beim BFH geführt.
Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rdn. 36 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 (a.a.O.) richten, kann eine AdV gewährt werden. Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000, die sich auf die o.a. Revisionsverfahren stützten, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Zwischenzeitlich sind beim FG Düsseldorf auch für Veranlagungszeiträume ab 2001 mehrere Klageverfahren (10 K 296/03 F, 11 K 4659/03 F, 10 K 6576/03 E) anhängig, die sich gegen die Anwendung des § 52 Abs. 11 Satz. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 richten. Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2001 können nunmehr mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 EStG ruhen gelassen werden. AdV ist nicht zu gewähren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a