OFD Magdeburg, Verfügung v. 22.5.2009, S 2221 - 45 - St 224
Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2008 (§ 52 Abs. 24b Satz 1 EStG) neu geregelt.
1. Rechtslage bis einschließlich VZ 2007
1.1 Im Inland belegene Schulen
Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Schulen im Inland bis einschließlich VZ 2007u.a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handelt.
1.2 Im EU/EWR-Ausland belegene Schulen
Grundsätzlich sind diese Schulen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide gilt die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gemäß § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 für Schulen im EU/EWR-Ausland mit der Maßgabe, dass eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule bzw. eine Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule nicht erforderlich ist, sofern die Schule zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt (siehe 2.1).
1.3 In Drittländern belegene Schulen
Schulgeldzahlungen an in Drittländern belegene Schulen sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Ausnahme der Deutschen Schulen im Ausland (ESt-Kartei ST zu § 10 K 1.7a) ausgeschlossen.
2. Rechtslage ab VZ 2008 (BMF-Schreiben vom 9.3.2009)
2.1 Im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen und Deutsche Schulen im Ausland
Um unterschiedliche Anforderungen an inländische bzw. EU/EWR-ausländische Privatschulen zu vermeiden, kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Die Frage, ob einer inländischen Schule eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule oder die Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule erteilt worden ist, ist für VZ ab 2008 ohne Bedeutung.
Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland (unabhängig von ihrer Belegenheit) zu
- einem anerkannten Abschluss oder
- einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss,
kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht. Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist – wie bisher – an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.
Eine Übersicht der anzuerkennenden in Sachsen-Anhalt belegenen Schulen ist der Anlage Blätter 1 bis 9 zu entnehmen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfällen ist ggf. Rücksprache mit der OFD Magdeburg zu halten.
Ist die anzuerkennende Schule in einem anderen Bundesland belegen, sind keine eigenen Ermittlungen anzustellen. In diesen Fällen ist Rücksprache mit der OFD Magdeburg zu halten.
Begehrt ein Steuerpflichtiger die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine im EU/ EWR-Ausland belegene Schule, hat er der Finanzverwaltung den Nachweis, dass diese Schule zu einem anerkannten Abschluss führt, zu erbringen. Für die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien für eine im EU/EWR-Ausland belegene Schule ist folgende Zeugnisanerkennungsstelle zuständig:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Willi-Lohmann-Str. 7
06114 Halle (Saale)
Tel.-Nr. 0345 514-1894.
Bei Nachfragen des Steuerpflichtigen ist auf diese für Sachsen-Anhalt zuständige Zeugnisanerkennungsstelle zu verweisen.
Dem Schulbesuch gleichgestellt ist der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen entsprechenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet. Entsprechende Anträge der Steuerpflichtigen sind der OFD Magdeburg vorzulegen.
Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen oder die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, so dass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug von Studiengebühren ist daher ausgeschlossen.
2.2 Im Drittland belegene Schulen
Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben unabhängig von ihrer Belegenheit als Sonderausgaben abziehbar (siehe ESt-Kartei ST zu § 10 Karte 1.7a). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können weiterhin nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9