Rz. 16
Der Begriff der Geschäftseinrichtung wird weit ausgelegt. Grundsätzlich kann jeder körperliche Gegenstand, der als Grundlage der Unternehmenstätigkeit geeignet ist, eine Geschäftseinrichtung sein. Es muss sich um eine „feste“ Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche handeln, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Stpfl. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.
Daher reichen nach der Rechtsprechung auch landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen aus. Unerheblich ist dabei, dass insoweit im strengen Sinne keine Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern vorliegt, wie sie für eine gewerbliche Betriebstätte typisch ist. Nicht ausreichend ist nach deutschen Steuerrecht allerdings, dass ein Stpfl. bloß in einem anderen Staat tätig wird, ohne eine feste Geschäftseinrichtung zu unterhalten.
Eine sog. Dienstleistungsbetriebstätte wird nach deutschen Steuerrecht nicht anerkannt; dies ist in ausländischen Staaten teilweise anders.
Rz. 17
Die Geschäftseinrichtung oder Anlage kann einfachster Art sein. Es reicht z. B. als Geschäftseinrichtung ein Laptop oder Orderblock eines Verkäufers im Außendienst oder die Mustermappe oder der Bauchladen eines reisenden Händlers aus. Eine uferlose Ausweitung des Betriebstättenbegriffs wird durch das Merkmal der "festen" Geschäftseinrichtung verhindert.
Es ist aber weder ein umschlossener Raum noch eine bauliche Vorrichtung erforderlich. Die Einrichtung braucht insbesondere nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet zu sein. Lagerplätze, Spiel- und Verkaufsautomaten, ein nur mit Schreibtisch und Telefon ausgestattetes Büro sowie ein ständiges Trainingslager eines Sportlers mit gewerblichen Einkünften können Betriebstätten sein. Die Räume eines Büros brauchen nicht Betriebsvermögen zu sein; eine Tätigkeit von der Wohnung aus kann eine Betriebstätte begründen. Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist auch ein unter der Erdoberfläche befindliches Rohrleitungssystem zum Transport von Rohöl; es ist dabei ohne Bedeutung, ob es sich um eine für sich allein gesehen funktionstüchtige Einrichtung handelt, oder ob sie unselbstständig und daher ohne weitere Einrichtungen oder Anlagen nicht funktionstüchtig ist. Da für die Begründung von Betriebstätten kein Personal vorhanden sein muss, können auch ortsfeste Windräder o. ä. Anlagen für die Gewinnung von erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaik, Solaranlagen) Betriebstätten darstellen.
Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage setzt aber immer ein sachliches Substrat voraus, d. h. Sachen. Andere Gegenstände (Rechte) reichen nicht aus, das bloße Halten von Rechten, z. B. einer Kapitalbeteiligung, begründet keine Betriebstätte.
Rz. 18
Eine Einrichtung ist "fest", wenn sie für eine gewisse Dauer einen Bezug zu einem Teil des Erdbodens aufweist. Es kann sich um eine mechanische Verbindung mit dem Erdreich handeln oder um eine bloße Belegenheit, bei der die Einrichtung bzw. Anlage sich für eine gewisse Dauer an einem bestimmten Ort befindet. Gebäude und Räume sind regelmäßig feste Geschäftseinrichtungen. So ist z. B. bei einer gewerblichen Vermietung die vermietete Ferienwohnung eine feste Geschäftseinrichtung und begründet eine Betriebstätte.
Rz. 19
Der Bezug zum Erdboden muss mehr sein als nur die Beziehung zu einem Bezirk, auf den sich die Geschäftstätigkeit bezieht. Ein abgrenzbares Gebiet ist für eine Betriebstätte gem. § 12 AO allerdings erforderlich; darin kann sich die Definition gem. § 12 AO von der Definition für Lohnsteuerzwecke unterscheiden. Auch wenn ein Bezirk für eine Betriebstätte ausreicht, muss die erforderliche Verfügungsmacht vorliegen. Dies kann insbesondere bei Schornsteinfegerbezirken fraglich sein.
Eine Geschäftseinrichtung ist jedenfalls dann fest, wenn sie eine feste (mechanische) Verbindung zur Erdoberfläche hat, doch kann eine feste Geschäftseinrichtung auch dann bestehen, wenn dies nicht der Fall ist. Die Einrichtung oder Anlage braucht nicht dauernd fest mit dem Erdboden verbunden zu sein wie ein Gebäude.
Die Verbindung zum Erdboden braucht nicht zur Erdoberfläche zu bestehen. Auch unterirdische Anlagen oder Bauwerke können daher Betriebstätten sein.
Rz. 20
Die Betriebstätte muss aber eine unmittelbare Beziehung zu einem bestimmten Punkt des Erdbodens haben. Das ist nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung bzw. Anlage sich ständig fortbewegt bzw. auf einem sich ständig fortbewegenden Transportmittel belegen ist. Keine Betriebstätten sind daher, da es am Merkmal "fest" fehlt, Kfz, Luftfahrzeuge und Schiffe; ebenfalls keine Betriebstätten sind Einrichtungen (Läden, Gaststätten) auf diesen Transportmitteln (Schiffen). Die Tätigkeit ist dann der Betriebstätte der Geschäftsleitung zuzurechnen.
§ 2 Abs. 1 S. 3 GewStG fingiert für diese Fälle für die GewSt, dass der Gewerbebetrieb im Inland ausgeübt wird, soweit das Schiff in einem inländischen Schiffsregiste...