4.1 Allgemeine Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten
Rz. 21
Die Prüfungsanordnung hat das Prüfungssubjekt, d. h. den Stpfl. zu bezeichnen, der in dem in der Anordnung bestimmten Umfang verpflichtet ist, die Prüfung zu dulden und an ihr mitzuwirken. Nur gegenüber diesem Inhaltsadressaten treten die mit der Außenprüfung verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, ein. Fehler bei der Bezeichnung des Inhaltsadressaten können nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, und zwar auch nicht dadurch, dass sich der Empfänger als Adressat angesehen hat.
Ohne die eindeutige Angabe des Inhaltsadressaten ist die Prüfungsanordnung mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. An der eindeutigen Bezeichnung des Inhaltsadressaten fehlt es, wenn die Prüfungsanordnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sie sich an die darin bezeichnete Person als Prüfungssubjekt oder als bloßen Bekanntgabeadressaten für eine andere Person richtet. Ist die Bezeichnung des Inhaltsadressaten nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig, ist zunächst zu versuchen, durch Auslegung zu klären, wer Inhaltsadressat des Steuerverwaltungsakts ist. Der Inhaltsadressat muss nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus den beigefügten Unterlagen erkennbar sein; entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen erkennbaren Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.
Rz. 22
Nichtig sind auch Prüfungsanordnungen, die an nicht oder nicht mehr existente Stpfl. gerichtet sind. Die Umdeutung der gegenüber einer erloschenen Personengesellschaft ergangenen Prüfungsanordnung in einen Bescheid gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sie diesem zugegangen ist und der Gesamtrechtsnachfolger den Inhalt als für sich bestimmt zur Kenntnis genommen hat. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht, der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) bei dem FA darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Eintritt des Formwechsels eine "Scheingesellschaft" darstellt. In einem solchen Fall ist eine an die erloschene Personengesellschaft gerichtete Prüfungsanordnung nicht mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
Rz. 23 einstweilen frei
4.2 Natürliche Personen
Rz. 24
Natürliche Personen werden i. d. R. durch die Angabe ihres Vor- und Familiennamens sowie der Wohnanschrift eindeutig bezeichnet. Bei Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn, die unter der gleichen Anschrift leben, weist ein für den Vater bestimmter Verwaltungsakt eine hinreichende Bezeichnung des Inhaltsadressaten auf, wenn sonstige Unterscheidungsmerkmale unzweideutig erkennen lassen, gegen wen der Bescheid gerichtet ist.
Ehegatten sind, auch wenn sie zusammen zur ESt veranlagt werden, selbständigePrüfungssubjekte. Die mit dem Beginn der Außenprüfung bei einem der Ehegatten verbundene Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO kann dem anderen Ehegatten nicht zugerechnet werden, wenn dieser nicht Adressat der Prüfungsanordnung war. Sollen die steuerlichen Verhältnisse beider Ehegatten geprüft werden, muss gegenüber jedem von ihnen eine Prüfungsanordnung ergehen. Nach st. Rspr. des BFH ist es jedoch zulässig, die beiden Prüfungsanordnungen in einem Schriftstück zusammenzufassen. Das Bestimmtheitserfordernis soll in diesem Fall auch dann gewahrt sein, wenn die Adressaten mit dem gemeinsamen Familiennamen, aber nur mit einem Vornamen bezeichnet werden. Da die Zulässigkeit der Außenprüfung fü...