Rz. 24
Natürliche Personen werden i. d. R. durch die Angabe ihres Vor- und Familiennamens sowie der Wohnanschrift eindeutig bezeichnet. Bei Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn, die unter der gleichen Anschrift leben, weist ein für den Vater bestimmter Verwaltungsakt eine hinreichende Bezeichnung des Inhaltsadressaten auf, wenn sonstige Unterscheidungsmerkmale unzweideutig erkennen lassen, gegen wen der Bescheid gerichtet ist.
Ehegatten sind, auch wenn sie zusammen zur ESt veranlagt werden, selbständige Prüfungssubjekte. Die mit dem Beginn der Außenprüfung bei einem der Ehegatten verbundene Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO kann dem anderen Ehegatten nicht zugerechnet werden, wenn dieser nicht Adressat der Prüfungsanordnung war. Sollen die steuerlichen Verhältnisse beider Ehegatten geprüft werden, muss gegenüber jedem von ihnen eine Prüfungsanordnung ergehen. Nach st. Rspr. des BFH ist es jedoch zulässig, die beiden Prüfungsanordnungen in einem Schriftstück zusammenzufassen. Das Bestimmtheitserfordernis soll in diesem Fall auch dann gewahrt sein, wenn die Adressaten mit dem gemeinsamen Familiennamen, aber nur mit einem Vornamen bezeichnet werden. Da die Zulässigkeit der Außenprüfung für jeden der Ehegatten getrennt zu beurteilen ist, muss eine zusammengefasste Prüfungsanordnung aber klar erkennen lassen, dass und in welchem Umfang die beiden Personen jeweils zur Duldung der Außenprüfung verpflichtet sein sollen.