Rz. 30
Gesamtrechtsfolge tritt bei natürlichen Personen durch Erbfolge, bei Personengesellschaften durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter ein. Gesamtrechtsnachfolge tritt außerdem in den Fällen der Verschmelzung und der Vermögensübertragung in Form der Vollübertragung ein. In Fällen der Aufspaltung tritt zwar keine Gesamtrechtsnachfolge im eigentlichen Sinne ein, weil das Vermögen des aufgespaltenen Rechtsträgers nicht als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger übergeht, sondern jeweils in Teilen auf unterschiedliche Rechtsträger übertragen wird. Die Vorschriften über die Gesamtrechtsnachfolge können insoweit aber sinngemäß Anwendung finden.
Gem. § 45 AO ist der Gesamtrechtsnachfolger in demselben Umfang wie der Rechtsvorgänger zur Duldung der Außenprüfung verpflichtet. Eine noch gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangene Prüfungsanordnung wirkt gegenüber dem Rechtsnachfolger fort. Wird die Prüfungsanordnung erst nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge erlassen, ist sie auch für davor liegende Zeiträume oder Vorgänge gegen den Gesamtrechtsnachfolger zu richten. In den Fällen des § 712a Abs. 1 BGB gilt dies auch in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Personengesellschaft bis zum Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge selbst Prüfungssubjekt gewesen wäre (Rz. 25). Anderenfalls ist die Prüfungsanordnung gegen die ehemaligen Gesellschafter zu richten. In Aufspaltungsfällen ist eine Prüfungsanordnung, die sich auf Zeiträume oder Vorgänge vor der Aufspaltung bezieht, an alle spaltungsgeborenen Gesellschaften zu adressieren. Handelt es sich bei dem übertragenden Rechtsträger um eine Personengesellschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, gilt dies allerdings nicht für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Rz. 31
Keine Gesamtrechtsnachfolge tritt in den Fällen der Abspaltung und Ausgliederung sowie der Vermögensübertragung in Form der Teilübertragung ein. Eine Prüfungsanordnung, die sich auf davor liegende Zeiträume oder Vorgänge bezieht, ist daher an den übertragenden Rechtsträger zu richten.
Bei der formwechselnden Umwandlung handelt es sich ebenfalls nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Es tritt lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität ein. Die Prüfungsanordnung ist daher an die Gesellschaft unter Angabe ihrer neuen Rechtsform zu richten.
Rz. 32-33 einstweilen frei