Rz. 23

Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO sind die dort genannten Regelungen dem Stpfl. bekannt zu geben, "bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll". Das ist derjenige, dessen steuerliche Verhältnisse überprüft werden sollen und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem den in der Prüfungsanordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken.[1] Gegenüber welchem Stpfl. die Prüfungsanordnung jeweils zu ergehen hat, richtet sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts.[2] § 183 AO findet auf die Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen keine Anwendung.[3]

Von dem Inhaltsadressaten der Prüfungsanordnung ist deren Bekanntgabeadressat zu unterscheiden. Dieser bestimmt sich nach § 197 Abs. 1 AO i. V. m. § 122 Abs. 1 AO.[4] I. d. R. stimmt der Bekanntgabeadressat mit dem Inhaltsadressaten überein. Soweit die Bekanntgabe an das Prüfungssubjekt nicht möglich oder nicht zulässig ist, kommen Dritte (z. B. Eltern eines minderjährigen Kindes, Geschäftsführer einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, Liquidator) als Bekanntgabeadressaten in Betracht.[5] Eine Bekanntgabe gegenüber Dritten kommt auch in Fällen einer Empfangsvollmacht in Betracht.[6] In allen Fällen, in denen der Bekanntgabeadressat bzw. Empfänger nicht mit dem Prüfungssubjekt identisch ist, ist in die Prüfungsanordnung ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, aus dem der Grund für die Anordnung gegenüber dem von dem Prüfungssubjekt verschiedenen Bekanntgabeadressaten bzw. Empfänger erkennbar ist.[7]

 

Rz. 24

Werden Ehegatten bzw. Lebenspartner geprüft, hat gegen jeden von ihnen eine selbstständige Prüfungsanordnung zu ergehen.[8] Gem. § 122 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AO reicht es für die Bekanntgabe gegenüber allen Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. In einem Zusatz muss dann jedoch erläutert werden, für welche Steuerarten bei welchem Prüfungssubjekt die Außenprüfung vorgesehen ist.[9] Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten getrennte Prüfungsanordnungen an Ehegatten und Lebenspartner bevorzugt werden.[10] Auf jeden Fall werden die Prüfungen getrennt angeordnet, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner unternehmerisch, jedoch nicht gemeinschaftlich tätig sind.[11] Ein Mangel in der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann dadurch geheilt werden, dass die Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß bekannt gegeben wird.[12]

Rz. 25-26 einstweilen frei

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