Rz. 30
Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben worden sei, kann der Stpfl. durch Anfechtung des festgesetzten Prüfungsbeginns geltend machen. Eines auf die Glaubhaftmachung wichtiger Gründe gestützten Verlegungsantrags bedarf es dafür nicht. Die Unterscheidung beider Fälle ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil nur die auf Antrag des Stpfl., nicht aber die auf erfolgreiche Anfechtung des Prüfungsbeginns erfolgende Hinausschiebung der Prüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 1, 2. Variante AO hemmt. Hat der Stpfl., statt die Festsetzung des Prüfungsbeginns anzufechten, einen Verlegungsantrag nach § 197 Abs. 2 AO gestellt, kann er sich später nicht mehr darauf berufen, dass die Festlegung des Prüfungsbeginns wegen Nichteinhaltung einer angemessenen Frist i. S. d. § 197 Abs. 1 S. 1 AO unrechtmäßig gewesen sei.
Rz. 31
Die Verlegung des Prüfungsbeginns setzt einen darauf gerichteten Antrag des Stpfl. voraus, der keiner besonderen Form bedarf und an den eher geringe Anforderungen zu stellen sind. Eine mündlich geäußerte Bitte des Stpfl., die erkennbar darauf abzielt, der Beginn der Prüfung möge nicht zu dem festgesetzten, sondern erst zu einem späteren Termin beginnen, reicht ebenso aus wie eine zwischen dem Prüfer und dem Stpfl. getroffene Vereinbarung, wenn ihr eine eindeutige, auf die Verschiebung des Prüfungsbeginns gerichtete Erklärung des Stpfl. zugrunde liegt. Der Angabe eines taggenauen Datums, auf den der Prüfungsbeginn verschoben werden soll, bedarf es nicht. Zulässig ist auch ein Verlegungsantrag, der überhaupt keine zeitliche Vorgabe enthält, sondern auf einen bestimmten Umstand abstellt, der – wie z. B. der Abschluss eines anhängigen Rechtsbehelfs- oder Strafverfahrens – Einfluss auf die Außenprüfung haben kann.
Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Verlegungsantrags ist aber stets, dass er der Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns nachfolgt. Eine Äußerung des Stpfl., der kein entsprechender Verwaltungsakt vorausgegangen ist, kann nicht als Verlegungsantrag i. S. d. § 197 Abs. 2 AO angesehen werden. Nach Beginn der Außenprüfung kann diese nicht mehr verlegt, sondern nur noch unterbrochen werden.
Rz. 32
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung schließt das Begehren ein, den Beginn der Prüfung bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag hinauszuschieben, und ist daher im Hinblick auf die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 S. 1, 2. Variante AO einem Verlegungsantrag gleichzustellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt, etwa wegen der Kürze zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Festsetzung liegenden Zeit – rechtswidrig, gilt die Anfechtung der Prüfungsanordnung und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zugleich als Antrag auf Terminverschiebung.
Rz. 33 einstweilen frei
Rz. 34
Zur Stellung eines Verlegungsantrags berechtigt ist der Stpfl., der Adressat des die Festsetzung des Prüfungsbeginns betreffenden Verwaltungsakts ist. Antragsberechtigt sind auch die Gesellschafter, Mitglieder und Mitglieder von Überwachungsorganen, deren steuerliche Verhältnisse nach § 194 Abs. 2 AO in die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse einer Gesellschaft einbezogen werden, nicht hingegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren steuerliche Verhältnisse nach § 194 Abs. 1 S. 3 AO nur insoweit überprüft werden als sie für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Der Antrag einer dritten Person ist wirksam, wenn der Stpfl. oder sein Vertreter ihn genehmigt.
Rz. 35
Wichtige Gründe für die Verlegung des Prüfungsbeginns liegen vor, wenn dem Stpfl. anderenfalls besondere Nachteile entstehen würden, die über die allgemeinen, mit der Durchführung einer Außenprüfung notwendigerweise verbundenen und bei der Bestimmung der angemessenen Zeit i. S. d. § 197 Abs. 1 S. 1 AO zu berücksichtigenden, Erschwerungen hinausgehen. Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele die Erkrankung des Stpfl., seines steuerlichen Beraters oder eines für die Auskunftserteilung wichtigen Betriebsangehörigen sowie beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere Gewalt. Daneben ist an Fälle urlaubsbedingter Abwesenheit des Stpfl. sowie besonderer betrieblicher Beanspruchung durch Inventurarbeiten, Hochsaison oder Weihnachtsgeschäft zu denken. Ein wichtiger Grund für die Verlegung kann auch darin bestehen, dass der Berater neu ist und sich erst einarbeiten muss oder dass die Unterl...