1 Allgemeines
1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
S. 1 begründet für den Prüfer die Pflicht, sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, die Identität des Erschienenen festzustellen und sich zu vergewissern, dass es sich dabei um den nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO benannten, zur Durchführung der Prüfung befugten Amtsträger handelt.
S. 2 schreibt vor, dass der Beginn der Außenprüfung unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen ist. Diese Dokumentationspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der Außenprüfung verschiedene Rechtsfolgen, insbesondere die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 1, 1. Variante AO, verbunden sind.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Die in S. 1 geregelte Ausweispflicht gilt für alle Arten von Außenprüfungen, soweit sie nicht gem. § 6 S. 3 BpO an Amtsstelle stattfinden. Bei Steuernachschauen hat sich der Prüfer auszuweisen, sobald er den Zutritt zu den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Geschäftsräumen, die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften verlangt.
Die in S. 2 vorgeschriebene Dokumentation des Prüfungsbeginns gilt nach zutreffender Verwaltungsauffassung auch für den Übergang von einer USt-Nachschau gem. § 27b UStG zu einer Außenprüfung. Soweit das Gesetz in anderen Fällen den Übergang von der Nachschau zu einer Außenprüfung vorsieht, muss das Gleiche gelten.
Rz. 3 einstweilen frei
2 Ausweispflicht (Satz 1)
Rz. 4
Nach dem Wortlaut des S. 1 gilt die Ausweispflicht nur für Prüfer. Darunter sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Durchführung der Außenprüfung betrauten und dem Stpfl. gem. § 197 Abs. 1 S. 1 AO benannten Amtsträger zu verstehen.
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist die Ausweispflicht aber auch auf alle anderen Amtsträger zu beziehen, die an der Außenprüfung teilnehmen. Dabei kann es sich um zur Unterstützung des Prüfers eingesetzte Betriebsprüfungshelfer, dem Prüfer zu Ausbildungszwecken zugewiesene Personen sowie um Angehörige anderer Behörden handeln, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Prüfung berechtigt sind. Da der Stpfl. die Anwesenheit dieser Personen ebenso wie diejenige des Prüfers selbst zu dulden hat, muss ihm auch insoweit das Recht eingeräumt, sich über deren Identität zu vergewissern.
Rz. 5
Die Ausweispflicht ist unverzüglich bei Erscheinen zu erfüllen. Erschienen ist der Prüfer, wenn er am Prüfungsort eingetroffen und mit dem Stpfl. bzw. dessen Vertreter, Beauftragten oder einer anderen anwesenden Person zur Durchführung der Prüfung in Kontakt getreten ist. Das Erscheinen geht dem Beginn der Außenprüfung i. S. d. S. 2 normalerweise unmittelbar voraus.
"Unverzüglich" heißt, dass die Ausweispflicht im Zeitpunkt des Erscheinens oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach, auf jeden Fall aber vor Beginn der Prüfungshandlungen, zu erfüllen ist. Wird der zunächst tätig gewordene Prüfer im Lauf der Prüfung durch einen anderen ersetzt, hat sich dieser bei seinem erstmaligen Erscheinen ebenfalls auszuweisen.
Rz. 6
Zur Erfüllung der Ausweispflicht hat der Prüfer seinen Prüferausweis vorzulegen. Die Vorlage eines anderen amtlichen Ausweises genügt nicht. Auch die anderen teilnahmeberechtigten Personen haben sich nach Möglichkeit durch Vorlage von Dienstausweisen zu identifizieren. Im Fall einer gemeinsamen Prüfung nach § 12a EUAHiG sind die Bediensteten des anderen Mitgliedstaates verpflichtet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Der Prüfer und die anderen in Betracht kommenden Personen haben ihre Ausweispflicht von sich aus und aufgefordert zu erfüllen.
Rz. 7
Solange der Prüfer seiner Ausweispflicht nicht nachgekommen ist, braucht der Stpfl. keine Prüfungshandlungen zu dulden und ist seinerseits zu keinen Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Ausgewiesene nicht mit dem nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO angekündigten Prüfer übereinstimmt.
Lässt sich der Stpfl. trotz Verstoß gegen die Ausweispflicht auf die Prüfung ein, ergeben sich daraus keine materiell-rechtlichen Konsequenzen. Insbesondere tritt kein Verwertungsverbot ein. Es handelt sich lediglich um einen formellen Fehler, der nach § 127 AO unbeachtlich ist.
Rz. 8 einstweilen frei