Rz. 32

Der Vertreter hat nach § 81 Abs. 3 AO – im Gegensatz zu den Fällen der zivilrechtlichen Vormundschaft oder Pflegschaft – einen Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Erstattungsverpflichteter ist der Rechtsträger[1] der um die Bestellung ersuchenden Finanzbehörde, d. h. regelmäßig das jeweilige Bundesland.

Der Anspruch wird gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht. Sofern diese nicht von Amts wegen tätig wird, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Finanzbehörde entscheidet nach § 81 Abs. 3 S. 3 AO über die Höhe der Vergütung und der Auslagen. Es handelt sich um einen steuerlichen Nebenanspruch. Gegen die Festsetzung bzw. deren völlige oder teilweise Ablehnung ist der Einspruch[2] gegeben.

 

Rz. 33

Die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung ist gesetzlich nicht weiter konkretisiert. Wird durch das Betreuungs- bzw. Familiengericht ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe als Vertreter bestellt, so ist es sachgerecht, die Vergütung an den Gebührensätzen (StBVV und RVG) dieser Berufsträger zu orientieren.[3] Vertreter, die die Betreuung im Rahmen ihrer sonstigen Berufsausübung leisten, ist eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern[4] zu gewähren. Ansonsten können ehrenamtliche Vertreter nach § 277 FamFG i. V. m. § 1877 BGB Ersatz der Aufwendungen erhalten.

 

Rz. 34

Nach § 81 Abs. 3 S. 2 AO kann die Finanzbehörde vom Beteiligten den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.[5] Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist ein Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 AO. Die Festsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt, gegen den nach § 347 AO der Einspruch gegeben ist.

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 205; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 81 Rz. 4; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 81 AO Rz. 58.
[2] § 347 Abs. 1 AO; Gold, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 81 AO Rz. 18; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 81 AO Rz. 63 Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 81 Rz. 4.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 208; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 AO Rz. 27; Kobor, in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, AO, § 81 AO Rz. 45.
[4] Berufsvormündergesetz (BVormVG) v. 25.6.1998 (BGBl I 1998, 1580, 1586), gültig ab 1.7.1998.
[5] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 212; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 AO Rz. 29.

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