Rz. 123

Ist die Zuordnung zu einem Steuerfall möglich, sind die zugeordneten Daten grds. an die Landesfinanzbehörden weiterzuleiten. Davon abweichend verbleibt die Mitteilung gleichwohl beim BZSt, wenn dies dem Inhalt einer Weisung durch das BMF nach § 88 Abs. 4 S. 2 AO entspricht. Mit diesen Weisungen können auch Vorgaben verbunden werden, unter welchen Voraussetzungen der Zuordnungsaufwand als unverhältnismäßig i. S. d. § 88 Abs. 4 S. 1 AO anzusehen ist.[1]

 

Rz. 124

Durch die Verknüpfung zur Weisung nach § 88 Abs. 3 AO wird deutlich, dass hierin nur die mit den Länderfinanzverwaltungen abgestimmte Vorgehensweise an das BZSt weitergegeben, aber keine darüber hinausgehende Risikoabschätzung angestellt werden soll, die die Anzahl weiterzuleitender Mitteilungen weiter reduziert. Ausdrücklich in der Gesetzesbegründung[2] genannt sind Mitteilungen der Rentenversicherungsträger im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG, bei denen die Steueridentifikationsnummer zwar nach § 139c Abs. 5 AO zutreffend ermittelt und im Datensatz enthalten war, aber andere Zuordnungsmerkmale (Vorname, Name, Geburtsdatum) den beim BZSt zur Steueridentifikationsnummer abgespeicherten Daten[3] nicht entsprochen haben. In diesem Fall wird der Datensatz von dem Verfahren zur vollautomatischen Weiterverarbeitung und -leitung an bzw. in den Landesfinanzbehörden ausgenommen und im Rahmen einer Sammeldatenlieferung zur Auswertung und Prüfung an das BZSt übermittelt. Denkbar und den Erwartungen an die Ausübung des Weisungsrechtes nach § 88 Abs. 3 AO entsprechend wäre es, auch in diesen Fällen die Weiterleitung davon abhängig zu machen, dass ein entsprechender fiskalischer Nutzen erkennbar ist.

 

Rz. 125

Anders als bei den Weisungen nach § 88 Abs. 3 AO ist in § 88 Abs. 4 S. 2 AO kein vorheriges Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Landesfinanzbehörden vorgesehen. Mit Blick auf die Behördenhierarchie aufseiten der Bundesfinanzverwaltung wäre es widersprüchlich, den obersten Landesfinanzbehörden die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ausübung dieses Weisungsrechtes zuzugestehen.[4] Soweit das BMF die Gesamtverantwortung für den gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten hat, der bei einer – gemessen an der personellen Ausstattung der Landesfinanzbehörden – übermäßigen Belastung durch qualitativ schlechte und/oder risikoarme Mitteilungen über das BZSt gefährdet würde, ist davon auszugehen, dass sich das BMF bei der Ausübung seines Weisungsrechtes eng mit den obersten Landesfinanzbehörden abstimmen wird.[5]

Rz. 126 einstweilen frei

 

Rz. 127

Auch die Weisungen nach § 88 Abs. 4 S. 2 AO dürfen nicht veröffentlicht werden. Während § 88 Abs. 3 S. 3 AO hierzu eine ausdrückliche und im Gesetzgebungsverfahren stark kritisierte Regelung enthält, ist dies bei Weisungen nach Maßgabe des § 88 Abs. 4 S. 2 AO durch Auslegung anzunehmen. Inhaltlich kann hier auf die Ausführungen zu Rz. 114ff. verwiesen werden.

[1] Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 55.
[2] BT-Drs. 17/7457, 69.
[4] So aber noch im Regierungsentwurf BT-Drs. 18/7457, 14 vorgesehen.
[5] Baum, NWB 35/2016, 2636, 2640.

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