Rz. 176

Die Festlegungen zu den Einzelheiten der Risikomanagementsysteme treffen nach § 88 Abs. 5 S. 5 AO die obersten Landesfinanzbehörden im Einvernehmen mit dem BMF. Es sind Festlegungen zu den verschiedenen Risikofiltern, Plausibilitätsprüfungen und Nichtbeanstandungsregelungen zu treffen, durch die die Risikobewertung eines Steuerfalls technisch umgesetzt wird.

Trotz der Verantwortung des BMF für die Gleichmäßigkeit des Steuervollzugs ist es zulässig, dass in den Ländern unterschiedliche Filtereinstellungen zum Einsatz gebracht werden.[1] Zum einen ist dies regionalen Besonderheiten geschuldet, denen durch länderspezifische Filtereinstellungen hinreichend Rechnung getragen werden muss. Zum anderen steigert eine zwischen den Ländern differierende Filtereinstellung die aus Sicht des Stpfl. bestehende Unberechenbarkeit der Bewertungslogik des Risikomanagementsystems.

Eine für die Länder wünschenswerte Beschränkung der Gründe, wegen derer das BMF sein Einvernehmen versagen kann, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, sodass unklar ist, welche Erwägungen zur Erteilung des Einvernehmens in zulässiger Weise angestellt werden dürfen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Steuervollzugs, wonach die Risikobewertung Ergebnis einer Schlüssigkeitsprüfung des gesamten Steuerfalls sein muss. Sind aus Sicht des BMF unzutreffende Plausibilitätserwägungen angestellt worden oder sind die von den Ländern herangezogenen Erfahrungswerte zu rudimentär oder nicht generell auf andere Steuerfälle übertragbar, so sind dies tragfähige Gründe, mit denen die seitens der Länder vorgeschlagenen Festlegungen zu den Einzelheiten der Risikomanagementsysteme abzulehnen wären.

[1] Ebenso Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88 AO Rz. 69; a. A. Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 92.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge