Rz. 51

Der Begründungsmangel muss mit einer schlüssigen Rüge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision innerhalb der Begründungsfrist geltend gemacht werden.[1] Die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen müssen – ihre Richtigkeit unterstellt – den Mangel gem. § 119 Nr. 6 FGO ergeben.[2] Die Rüge, das Urteil sei wegen Versäumung der Frist von 5 Monaten nicht mit Gründen versehen, ist daher nur dann schlüssig, wenn im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen abgeleitet werden kann, dass das Urteil erst nach Fristablauf niedergelegt und der Geschäftsstelle übergeben wurde.[3] Eine Rüge i. S. v. § 119 Abs. 6 FGO kann auch dann angenommen werden, wenn der Beteiligte ausdrücklich andere Revisionsgründe benennt, in der Sache aber Begründungsmängel geltend macht.[4]

Wird lediglich vorgetragen, die Entscheidung sei widersprüchlich, rechtsfehlerhaft und nicht überzeugend oder das FG habe sich nicht mit allen Einzelheiten des Sachverhalts auseinandergesetzt, ist das Fehlen von Urteilsgründen nicht schlüssig gerügt. Denn solche Mängel stellen keinen Begründungsmangel, sondern materiell-rechtliche Mängel dar.[5]

Vielmehr sind substanziiert Tatsachen vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass das FG einen selbstständigen Anspruch oder ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen habe oder die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln beständen oder missverständlich und verworren seien.[6] Es ist konkret darzulegen, dass und aus welchen Gründen wegen des Begründungsmangels eine Überprüfung des Urteils nicht möglich ist. Die schlüssige Rüge erfordert daher die Darlegung, welchen selbstständigen Anspruch bzw. welches selbstständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel das FG übergangen hat. Dazu gehört einmal die genaue Bezeichnung des Anspruchs (des Angriffs- oder Verteidigungsmittels) unter Angabe der tatbestandlichen Voraussetzungen und zum anderen die Darstellung, dass der Anspruch (das Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im Verfahren vor dem FG geltend gemacht worden ist und dass es sich um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt handelt.[7]

 

Rz. 52

Ist das Urteil des FG auf mehrere, unabhängig voneinander tragende Gründe – kumulativ – gestützt, muss ein Begründungsmangel für jede der tragenden Begründungen dargelegt werden.[8]

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