Rz. 8
Die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo der Wille für die laufende Geschäftsführung gebildet wird. Weicht dieser Ort von dem der Willensäußerung ab, so ist nur Ersterer allein entscheidend. Denn maßgeblich ist nicht, wo die Willenserklärung bzw. Entscheidung umgesetzt oder wirksam wird. Da im Regelfall (aber nicht immer, Rz. 2) nur eine Geschäftsleitung vorhanden ist (vgl. Rz. 2, 5), andererseits jedes Unternehmen eine Geschäftsleitung haben muss, muss diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ermittelt werden. Das gänzliche Fehlen einer Geschäftsleitung scheidet aus. Irrelevant ist, an welchem Ort die abgegebenen Willenserklärungen wirksam werden oder die angeordneten Maßnahmen auszuführen sind. Maßgebend ist zumeist der Ort, an dem die wichtigsten Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden, es kann aber je nach Art der Entscheidungsfindung ein anderer Ort sein. Unerheblich ist zudem, von wo aus die Geschäftsführung überwacht wird oder von wo aus (lediglich) fallweise in den Geschäftsgang eingegriffen wird. Auch eine Zweigniederlassung kann Ort der Geschäftsleitung sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass nicht nur die Niederlassung also solche, sondern das Gesamtunternehmen von dort aus geleitet wird. Erforderlich ist aber, dass geeignete Räume vorhanden sind. Dies müssen nicht zwangsläufig eigene Büroräume sein. Ausreichend können auch fremde Büroräume sein. Sind keine Büroräume vorhanden, kann u. U. auch die Wohnung des Geschäftsleiters ausreichend sein.
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, die von unterschiedlichen Staaten aus tätig werden und ohne gemeinsame physische Anwesenheit z.B mittels Telefon- oder Videokonferenz gemeinsame Entscheidungen treffen, sollte jedenfalls der leitende Geschäftsführer in der im Inland liegenden Zentralverwaltung angegliedert sein. Fehlt es bei mehreren Geschäftsführern an einem Geschäftsführer mit herausgehobener Stellung ist eine unternehmensbezogene Gewichtung erforderlich.
Die Finanzverwaltung hebt hervor, dass eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage nicht erforderlich ist. Geschäftsleitende Tätigkeiten könnten auch in der Wohnung des Geschäftsführers vorgenommen werden. Dies kann unter Berücksichtigung der durch die Finanzverwaltung zitierten Entscheidung und in der Gesamtschau mit AEAO zu § 10 Rz. 9 nur so verstanden werden, dass die Wohnung des Geschäftsführers nur im Ausnahmefall maßgeblich ist, um zu verhindern, dass es sonst keinen Ort der Geschäftsleitung gibt.
Geschäftsleitungsentscheidungen auf Geschäftsreisen sollen aber wegen des Fehlens einer ortsbezogenen Einrichtung am Tätigkeitsort und des Merkmals der Dauer regelmäßig nicht geeignet sein, einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen.