Rz. 22
Auskünfte, die der Weigerungsberechtigte trotz ordnungsgemäßer Belehrung erteilt, sind in vollem Umfang verwertbar. Dies gilt auch bei einem nachträglichen Widerruf der Auskunftserteilung.[1]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen