4.1 Wahlrecht der Auskunftsperson
Rz. 20
Die zur Auskunftserteilung aufgeforderte Auskunftsperson hat die freie Entscheidung, ob sie das Verweigerungsrecht in Anspruch nimmt. Sie kann jederzeit auf die Ausübung ausdrücklich oder stillschweigend verzichten und die Auskunft freiwillig erteilen. Da sich das Auskunftsverweigerungsrecht nur auf bestimmte Fragestellungen bezieht (s. Rz. 14), kann die Auskunftsperson auch für jede Fragestellung unterschiedlich handeln. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft.
Wegen des späteren Widerrufs des Verzichts s. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 101–106 AO Rz. 10; zur Verwertbarkeit der unter Verzicht auf das Verweigerungsrecht erteilten Auskunft s. Rz. 24. Soweit die Auskunftsperson auf das Verweigerungsrecht verzichtet, hat sie die erteilte Auskunft auf Verlangen der Finanzbehörde nach § 94 AO zu beeiden. Die selbstständige Verweigerung der Beeidigung entsprechend § 101 Abs. 2 AO ist nicht zulässig.
4.2 Erklärung und Begründung
Rz. 21
Die Auskunftsperson muss die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts ausdrücklich erklären. Dies gilt für jede einzelne Frage, die sie nicht oder nicht vollständig beantworten will (s. Rz. 12). Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form. Die Auskunftsperson, die sich nicht ausdrücklich auf ihr Verweigerungsrecht beruft, ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Sie darf nicht gefährdende Umstände weglassen oder unzutreffend darstellen.
Rz. 22
Die Auskunftsperson, die sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO beruft, hat die Voraussetzungen so darzulegen, dass die Finanzbehörde über deren Vorliegen entscheiden kann. Die Tatsachen, auf die sich die Weigerung gründet, sind anzugeben; und zwar müssen die Angaben so weit ins Einzelne gehen, dass sie der Finanzbehörde im Wege der Nachprüfung eine Entscheidung darüber ermöglichen, inwieweit die Weigerung der Sache nach berechtigt ist. Allerdings dürfen an diese Darlegungspflicht keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, insbesondere ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich.
4.3 Wirkungen der Verweigerung bzw. des Verzichts
Rz. 23
Mit der Erklärung der Auskunftsverweigerung (s. Rz. 21) endet die Auskunftspflicht zu dieser Frage. Weitere Nachfragen und insbesondere eine Motivforschung durch die Finanzbehörde sind unzulässig. Vor der Erklärung der Auskunftsverweigerung (nach entsprechender Belehrung, s. Rz. 17) erteilte Auskünfte sind vollen Umfangs verwertbar. Bei einem Widerruf des Verzichts (s. Rz. 20) bleiben die erteilten Auskünfte verwertbar. Erforderlichenfalls kann hier der die Auskunftseinholung vornehmende Amtsträger als Auskunftsperson in Anspruch genommen werden.
Rz. 24
Hat die Auskunftsperson auf das Auskunftsverweigerungsrecht verzichtet und Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der Finanzbehörde nach § 94 AO zur Eidesleistung verpflichtet. Ein gesondertes Recht zur Eidesverweigerung wie nach § 101 Abs. 2 AO besteht nicht.
Rz. 25
Wird von der Auskunftsperson die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung behauptet, so kann die missbräuchliche Inanspruchnahme ggf. als Beihilfe zur Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder als Begünstigung zu werten sein. Ebenso kann mit der unberechtigten Auskunftsverweigerung ein Tatbeitrag zur Steuerhinterziehung geleistet werden.
Rz. 26
Wegen der Beweiswürdigung bei Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts s. Vor §§ 101–106 AO Rz. 13. Die Finanzbehörde darf aus der Verweigerung nachteilige Schlüsse für das Verfahren gegen den Beteiligten ziehen.
4.4 Rechtsschutz des Dritten
Rz. 27
Gegen die weitere Anordnung der Auskunftserteilung nach Ausübung des Verweigerungsrechts bzw. gegen eine etwaige Androhung von Zwangsmitteln kann der Verweigerungsberechtigte Einspruch einlegen.
Gegen die Verwertung der steuerlichen Auskünfte hat – auch bei einem Verstoß gegen d...