Rz. 9
Die in § 111 AO allgemein behandelte Pflicht zur Amtshilfe wird für den Bereich der Zollverwaltung durch die ergänzende Bestimmung des § 19 ZollVG[1] i. V. m. der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[2] nach Art und Umfang näher präzisiert.
Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe der Zollbehörden gem. § 117 AO s. Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 117 AO Rz. 62–67.
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