Rz. 10

Als nach § 111 Abs. 1 AO zum Beistand verpflichtete Verwaltungen des Bundes, auf die einzelne Hoheitsaufgaben der Zollverwaltung mit ihrem Einverständnis auf ihre Bediensteten gem. § 19 ZollVG übertragen werden können, kommen gem. Abs. 1 und 2 z. B. die Deutschen Bahnen (Deutsche Bahn AG und weitere Bahnen), die Deutsche Post AG, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr in Betracht. In der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[1] ist von der Übertragungsmöglichkeit u. a. im Bereich der Überwachung der Ausfuhr von Waren und der Abfertigung von Reisegepäck Gebrauch gemacht worden.

Es können – und werden auch – Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung betraut.[2]

§ 13 FVG enthält eine gegenüber § 111 AO erweiterte Amtshilfepflicht der Gemeindebehörden, Ortspolizeibehörden und sonstigen Ortsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern.

[1] BGBl I 1994, 541.

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