Rz. 3

§ 115 Abs. 2 AO regelt den Fall, dass die ersuchte Behörde im Rahmen der Amtshilfe tätig wird und dabei Kosten für einen Dritten entstehen.

Die vom Betroffenen im Rahmen der Durchführung der Amtshilfe zu leistenden Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen stehen der ersuchten Behörde zu. Die Vorschrift schafft keine eigene Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Kosten, sondern setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Dementsprechend gilt § 115 Abs. 2 AO nicht zwischen ersuchter Behörde und dem Dritten, sondern nur verwaltungsintern zwischen ersuchender und ersuchter Behörde.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 115 AO Rz. 40.

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