Rz. 27
Für die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe sind für Steuersachen die EU-Amtshilferichtlinie und für die USt (und EUSt) die Zusammenarbeitsverordnung v. 7.10.2010 (Verordnung EU Nr. 904/2010, ABl. EU Nr. L 268,1) erlassen worden. Die Verordnung 904/2010 ist Nachfolgerin der Zusammenarbeitsverordnung v. 27.1.1992, die später mehrfach geändert worden ist, zuletzt durch EU-Verordnung Nr. 143/2008 v. 12.2.2008 (ABl. EU Nr. L 44, 1). Die EU-Amtshilferichtlinie ist Nachfolgerin der früheren EG-Amtshilferichtlinie v. 19.12.1977, die zuvor eine Reihe von Änderungen erfahren hatte. Die Zuammenarbeitsverordnung, die ohne Transformation in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist, stammt ursprünglich v. 27.1.1992 und ist ebenfalls mehrfach geändert worden, zuletzt durch die EG-Verordnung 143/2008 v. 12.2.2008.
Die EU-Zinsertrags-Richtlinie v. 3.6.2003 mit Wirkung ab 1.7.2005 legte über die EU-Amtshilfrichtlinie hinaus einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Besteuerung von Zinserträgen fest. Sie wurde auf Ebene der EU zum 1.1.2016 aufgehoben. Durch Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 18.7.2016 wurde die Zinsinformationsverordnung (ZIV) ebenfalls im Wesentlichen aufgehoben. Hintergrund dafür ist der Einstieg in den automatischen Finanzkontenaustausch mit gleichem Standard (CRS – Commonreporting Standard).
3.2.1 EU-Amtshilferichtlinie
Rz. 28
Das EU-Amtshilfegesetz v. 26.6.2013 gründet sich auf der Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG v. 19.12.1977. Das EUAHiG setzt die EU-Amtshilferichtlinie v. 15.2.2011 in das nationale Recht um, die lt. § 2 Abs. 2 EUAHiG im deutschen Steuerrecht als "Amtshilferichtlinie" definiert wird. Aufgrund der BEPS-Diskussion erfuhr die Amtshilferichtlinie und dieser folgend das EUAHiG maßgebende Änderungen. So wurde mit der DAC 2 der Common Reporting Standard zum automatischen Austausch über Finanzkonten in das Recht der EU übertragen. Mit der DAC 3 wurde der automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreisgestaltungen (sog. Tax Rulings) eingeführt. Die DAC 4 regelt den automatischen Austausch länderbezogener Berichte innerhalb der Mitgliedstaaten (Country-by-Country Reporting).
Die frühere, durch die Amtshilferichtlinie ersetzte EG-Amtshilferichtlinie v .19.12.1977 sollte die zuvor nur bilateralen (zweiseitigen) Amtshilfeabsprachen, die vorwiegend in DBA getroffen waren, für das Verhältnis der EG-Staaten untereinander durch eine multilaterale Regelung ersetzen bzw. überlagern. Sie ist immer wieder ergänzt und geändert worden, sodass auch das EGAmtshG immer wieder angepasst werden musste. Wegen der inzwischen dringend erforderlich gewordenen grundsätzlichen Veränderungen ist die neue Amtshilferichtlinie ergangen. Zu ihrer Umsetzung wurde dann auch ein neues nationales Transformationsgesetz notwendig, das mit dem EUAHiG geschaffen worden ist.
Die EG-Richtlinie war – wie jetzt auch die Amtshilferichtlinie – nicht automatisch geltendes nationales Recht geworden, sondern musste entsprechend ihrem Art. 12 von den Mitgliedstaaten zum 1.1.1979 in nationales Recht und in die Verwaltungspraxis umgesetzt werden. Dies ist in der Bundesrepublik erst durch die Einführung des EGAmtshG durch das SteuerbereinigungsG 1986 geschehen. Das EGAmtshG ist am 25.12.1985 in Kraft getreten. Ebenfalls verspätet ist auch die Amtshilferichtlinie erst durch das EUAHiG v. 26.6.2013 umgesetzt worden, hat allerdings ein Inkrafttreten rückwirkend zum 1.1.2013 bestimmt. Die Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie hat die Bundesrepublik mit dem G. zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016 in nationales Recht umgesetzt.
In den Anm. zum EUAHiG (NG 3) ist der Inhalt der Amtshilferichtlinie zwar nicht wörtlich wiedergegeben, aber in die Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften einbezogen worden. Mit den meisten der anderen EG-Staaten hat die Bundesrepublik Amtshilfevereinbarungen mit Großer Klausel, meist auch DBA mit Großer Auskunftsklausel. Diese Klauseln sprechen die Auskunftsformen des automatischen und des spontanen Auskunftsaustauschs nicht ausdrücklich an, schließen sie allerdings auch nicht aus.
Die Abkommenstexte könnten daher weitergehend ausgelegt werden als bisher, zumal in Ziff. 9 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen DBA 2014 diese Formen offiziell angesprochen werden. Die Großen Klauseln mit den anderen EU-Staaten enthalten allerdings ...