Rz. 2

Nach § 117d S. 1 AO dürfen Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Erfasst sind demnach alle steuerlichen Informationen, die die Bundesrepublik an andere Staaten weiterleitet oder von diesen erhält. Dazu zählen insbesondere die Daten aus dem Informationsaustausch über die länderbezogenen Berichte (sog. Country-by-Country Reporting) nach § 138a AO. Erfasst sind darüber hinaus alle weiteren Informationen, die beim BZSt als zuständiger Behörde[1] aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe im Sinne des § 117 AO vorliegen. Dies gilt sowohl für solche Informationen, die der Weitergabe an andere Staaten dienen, als auch für solche, die die Bundesrepublik von anderen Staaten entgegengenommen hat.[2] § 117d AO ist auch anwendbar auf Informationen aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift beim BZSt vorlagen.[3] Denn mit § 117d AO wird eine Rechtsgrundlage ohne zeitliche Begrenzung geschaffen, die eine rechtmäßige zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe sowie die Speicherung der dadurch erlangten Daten bereits voraussetzt.[4]

Die so vorliegenden Daten müssen beim BZSt verarbeitet worden sein. Verarbeitet ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.[5]

[2] BT-Drs. 19/13436, 191.
[3] BT-Drs. 19/13436, 191.
[4] BT-Drs. 19/13436, 191.
[5] Zur Definition im Datenschutzrecht vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Abl EU L 119/2 v. 4.5.2016.

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