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Aus § 117d S. 2 AO ergibt sich die Befugnis, diese statistisch aufbereiteten Daten öffentlich zugänglich zu machen. Mit der gewählten Formulierung wird sichergestellt, dass nur die statistisch pseudonymisierten oder anonymisierten Daten veröffentlicht werden dürfen, nicht aber die vorliegenden Informationen aus der internationalen Amts- und Rechtshilfe selbst. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 StStatG handelt es sich bei der Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Abs. 2 AO um eine Bundesstatistik. Die Auswertung erfolgt durch das Statistische Bundesamt auf Grundlage des Gesetzes über Steuerstatistiken.[1] Die Veröffentlichung dieser Daten obliegt ebenfalls dem Statistischen Bundesamt.[2]

Für die Weitergabe weitergehender statistischer Daten an die Europäische Kommission und an die betroffenen Mitgliedstaaten gilt die speziellere Vorschrift des § 20 EUAHiG.

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