Rz. 10

Ebenfalls ein Verwaltungsakt ist nach § 118 S. 2 AO die Allgemeinverfügung, die einen konkreten Sachverhalt gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen regelt (z. B. Verkehrszeichen). Diese Vorschrift ist zur Angleichung an das VwVfG übernommen worden; im Steuerrecht hat sie z. B. bei der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen, § 149 S. 3 AO, und der öffentlichen Zahlungsaufforderung, § 249 S. 4 AO, praktische Bedeutung.

Der Satzteil "oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft" behandelt Fragen aus dem öffentlichen Sachenrecht und ist im Steuerrecht daher gegenstandslos.[1]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 AO Rz. 20.

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