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Der Verwaltungsakt ist zum Abruf über Datenfernübertragung bereitzustellen. Es muss für den Stpfl. oder seinen Bevollmächtigten ein Online-Abruf des Verwaltungsakts möglich sein. Dafür hat die Finanzverwaltung ein entsprechendes Portal zur Verfügung zu stellen. In der Praxis kann die Bereitstellung z. B. über ELSTER erfolgen. Die technischen Möglichkeiten zum Abruf muss der Stpfl. bzw. der Bevollmächtigte selbst sicherstellen. Die Finanzverwaltung hat nur dafür zu sorgen, dass ein solcher Abruf möglich ist.

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