Rz. 15
Die Vorschrift soll wichtige Betätigungen und Beteiligungen im Ausland erfassen, um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die FÄ sollen dadurch in die Lage versetzt werden, steuerlich bedeutsame Sachverhalte mit Auslandsbeziehung zu erkennen, zu prüfen und zu behandeln. Zugleich sollen die durch die Mitteilungen gewonnenen Kenntnisse dem Bundeszentralamt für Steuern für die zentrale Sammlung und Auswertung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG zugänglich gemacht werden.
Die Mitteilungen und die Pflicht zu diesen hält der Gesetzgeber für so wichtig, dass er die vorsätzliche und die leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 AO auch für den Fall der unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Anzeige gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO unter Bußgelddrohung gestellt hat. Bereits im Hinblick auf diese Ordnungswidrigkeit ist im Übrigen bei Unklarheiten in der Regelung eine ausdehnende Auslegung oder Analogie unzulässig.
3.1 Anzeigepflichtige
Rz. 16
Zur Mitteilung verpflichtet sind Stpfl., die einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, die Geschäftsleitung oder den Sitz im Geltungsbereich der AO haben, also inländische Stpfl.
Verpflichtet sind natürliche Personen, Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen sowie Personengesellschaften.
3.2 Fälle der Anzeigepflicht
Rz. 17
Anzeigepflichten gibt es für die folgenden vier Bereiche
- die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland,
- den Erwerb einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Veränderung,
den Erwerb, die Aufgabe oder die Veräußerung einer Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn
- dadurch eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
- die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.
- die Tatsache, dass ein inländischer Stpfl. allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.
Die Anzeigepflicht umfasst gem. Abs. 2 Nr. 5 jeweils auch Angaben zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Betriebs, der ausländischen Betriebsstätte, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.
Rz. 18
Bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebstätten i. S. d. § 12 AO im Ausland ist deren Größe für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Unter den Begriff des "Betriebs" fallen Gewerbebetriebe (Einzelunternehmen), land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie auch freiberufliche Geschäftseinrichtungen. Als Gründung ist im Übrigen auch die Verlagerung eines Betriebs vom Inland ins Ausland oder von einem Ausland in ein anderes zu verstehen. Unter den Erwerbstatbestand fallen sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb, ein Erwerb durch Einzelrechtsnachfolge wie auch der Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese Anzeigeverpflichtung ist mit Neufassung des Abs. 2 zum 1.1.2018 inhaltlich unverändert geblieben.
Rz. 19
Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft unterfällt der Anzeigepflicht, wohingegen nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage – ohne inhaltliche Änderung – "Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung" anzeigepflichtig waren. Auf den Umfang der Beteiligung kommt es nicht an, sodass der Erwerb auch eines Kleinstanteils anzuzeigen ist. Die ausländische Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, wenn sie in ihrer inneren Struktur einer deutschen Mitunternehmerschaft entspricht.
Werden die Einkünfte von inländischen Beteiligten an einer ausländischen Personengesellschaft gem. § 180 Abs. 5 AO gesondert und einheitlich festgestellt, so kann die Mitteilungspflicht des meldepflichtigen Ereignisses auch von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder durch eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person wahrgenommen werden. Gem. BMF sind Name, Anschrift, Ein- und Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer, ID-Nr. nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-ID-Nr. nach § 139c AO sowie die Höhe der Beteil...