Rz. 29
In den Länderberichten sind Angaben zu konzerninternen Umsätzen und Erträgen unter den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten aufzuführen, in denen sie erzielt werden. Die Zahlen in der Berichterstattung sollen auf aggregierter Basis je Land erfolgen (Zusammenfassung zu einer einzigen Zahl für das Hoheitsgebiet) und nicht auf Grundlage konsolidierter Zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich die Geschäftsvorfälle auf inländische oder ausländische oder auf verbundenen oder fremden Unternehmen beziehen.
Rz. 30
Die relevanten Angaben über Umsätze und Erträge für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete können nicht direkt aus dem Konzernabschluss abgeleitet werden, sondern stammen aus dem Rechnungswesen bzw. den Einzelabschlüssen der einzelnen Konzerneinheiten. Dies führt dazu, dass die Bezugsgrößen nicht immer einheitlich und vergleichbar sind, da die Rechnungslegungsstandards für die Umsatzrealisation in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind.
Rz. 31
Die gem. § 138a Abs. 2 Nr. 1a AO aufzuführenden Umsätze und sonstigen Erträge betreffen "nahestehende Unternehmen". Die Beurteilung, ob es sich um ein nahestehendes Unternehmen handelt, richtet sich nicht nach § 1 Abs. 2 AStG, sondern vielmehr rechnungslegungsorientiert danach, ob das Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen ist.
Rz. 32
Nach EU/OECD-Vorgaben sollen die Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen, Waren, Liegenschaften und von sonstigen Vermögenswerten, aus Dienstleistungen und Investmenttätigkeiten, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle sonstigen Erträge umfassen. Auch die nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinenden nicht realisierten Gewinne sind demnach als Umsatzerlöse zu erfassen. Aus dieser Definition geht deutlich hervor, dass ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt wird und sämtliche Umsätze und sonstige Erlöse aus der gewöhnlichen und solche außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu erfassen sind.
Rz. 33
Allerdings sollen durch Kapitaltransaktionen mit den Anteilseignern verursachte Eigenkapitalveränderungen ("Comprehensive Income/Earnings"), Neubewertungen und/oder nicht realisierte Gewinne, die im Reinvermögen und im Eigenkapitalteil der Bilanz berücksichtigt sind, nicht unter den Umsatzerlösen in der Tabelle 1 ausgewiesen werden. Nicht zu erfassen sind zudem die von anderen Konzernunternehmen als Beteiligungserträge (Dividenden) bezogenen Zahlungen, um eine Doppelerfassung dieser Erträge zu vermeiden, was allerdings nicht direkt dem Gesetzeswortlaut oder der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sondern aus den Stellungnahmen der OECD und der EU.
Rz. 34
Umsätze und sonstige Erträge von ausländischen Personengesellschaften, die dem Transparenzprinzip unterliegen, sollen mangels steuerlicher Ansässigkeit im Ausland in einer gesonderten Zeile unter "staatenlose Unternehmen" aufgeführt werden.