Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 16
Abs. 3 zählt detailliert auf, welche Angaben die Mitteilung enthalten muss. Die Aufzählung der mitzuteilenden Daten in Abs. 3 ist abschließend. Die Mitteilung ist nur vollständig, wenn alle Angaben, die Abs. 3 fordert, gemacht worden sind, soweit diese Angaben einschlägig sind. Ist die Mitteilung danach nicht vollständig, kann nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.
Rz. 17
Die Mitteilung muss umfassend sein, d. h. alle wesentlichen Details der Steuergestaltung zu umfassen. Dagegen sind einzelne Schritte der Implementierung oder Maßnahmen in der Folgezeit, wie Zahlungen oder andere Transaktionen, nicht mitteilungspflichtig. Eine erneute Mitteilung ist nur erforderlich, wenn die Steuergestaltung wesentlich geändert oder erweitert wird und sich damit eine geänderte rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Zur Aktualisierungspflicht bei marktfähigen Steuergestaltungen § 138h AO.
Rz. 18
Zur Angabe einer bereits erteilten Registriernummer in dem Datensatz Rz. 51f. Das Gesetz hat die Angabe einer bereits zugeteilten Registriernummer nicht in den Katalog der Daten, die in der Mitteilung zu erfassen sind, aufgenommen. Allerdings ist eine solche Verpflichtung in § 138f Abs. 5 S. 2 AO enthalten. Das Unterlassen der Mitteilung der Registriernummer ist nicht bußgeldbewehrt, da § 138f Abs. 5 S. 2 AO in § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO nicht in Bezug genommen worden ist. Außerdem soll der Intermediär in dem Datensatz auch ihm bekannte Registriernummern angeben, wenn er die Steuergestaltung mehreren Nutzern gegenüber vermarktet hat und diese Nutzer nach § 138g AO die Mitteilung gegenüber dem BZSt abgegeben haben. Hierbei handelt es sich um eine Soll-Bestimmung. Die Mitteilung der Registriernummer soll die mehrfache Vergabe von Registriernummern für dieselbe Steuergestaltung nach § 138f Abs. 5 AO verhindern; hierzu Rz. 37. Für die Offenlegungsnummer besteht keine entsprechende Verpflichtung.
Rz. 19
Die Mitteilung ist entsprechend § 87 Abs. 1 AO in deutscher Sprache abzufassen. Da die Mitteilung anderen EU-Staaten zur Verfügung gestellt wird, können bestimmte Teile der Mitteilung zusätzlich in englischer Sprache abgefasst werden. Eine Verpflichtung des Intermediärs hierzu besteht jedoch nicht. Auch ersetzt die englische Sprachfassung nicht die Mitteilung in deutscher Sprache. Die Übersetzung der Mitteilung in die englische Sprache ist Aufgabe des BZSt.
Rz. 20
Abs. 3 erfordert in erheblichen Umfang die Angabe von personenbezogenen Daten, und zwar nicht nur für den eigentlichen Stpfl., sondern auch für den Intermediär und andere mit der Steuergestaltung befassten oder von ihr betroffenen Personen. Diese Daten unterliegen dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung
Die Daten sind daher nach §§ 2a, 29b, 29c, 30, 32a–32j AO geschützt.