1 Überblick
Rz. 1
Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu erfolgen.
Rz. 2
§ 138j AO regelt zunächst die Auswertung der eingegangenen Meldung, die zentral beim BZSt eingegangen ist durch die Finanzverwaltung. Diese richtet sich nach der Aufteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen der Finanzverwaltung und den Zollbehörden. Es wird unterschieden zwischen Meldungen, die sich auf Steuern beziehen, die von der Finanzverwaltung verwaltet werden und Steuern, die von den Zollbehörden verwaltet werden. Werden die Steuern durch die Finanzverwaltung verwaltet, erfolgt die Auswertung der Meldung durch das BZSt. Werden dagegen die Steuern durch die Zollbehörden verwaltet, erfolgt die Auswertung auch durch diese.
Rz. 3
Ist danach die Finanzverwaltung zuständig, ist weiter zu unterscheiden, ob dem Bund oder den Ländern bzw. Gemeinden die Verwaltungshoheit obliegt. Sofern die Verwaltungshoheit bei den Ländern bzw. bei den Gemeinden liegt, werden diese informiert.
Rz. 4
Eine weitere Unterscheidung im verfahrensrechtlichen Vorgehen hängt von der Ertragskompetenz der betroffenen Steuern ab. Liegt diese bei den Ländern oder Gemeinden, werden diese über die Gestaltung vom BMF unterrichtet.
Rz. 5
Die Information betrifft sowohl konkrete Gestaltungen als auch marktfähige Gestaltungen.
2 Zuständigkeit für die Auswertung
Rz. 6
Grundsätzlich sind für die Auswertung der eingegangenen Meldungen die Bundesbehörden zuständig. Welche Bundesbehörde zuständig ist, richtet sich nach der Verwaltungskompetenz für die betroffenen Steuern. Grundsätzlich ist dabei das BZSt für die Auswertung zuständig. Sofern die betroffene Steuer allerdings durch die Zollbehörde verwaltet wird, ist diese auch für die Auswertung zuständig. Umgekehrt ist damit das BZSt für die Auswertung aller nicht durch die Zollbehörde verwalteten Steuern zuständig. Die Zollbehörde kann nur dann zuständig sein, wenn sich die Gestaltung auf eine Steuer bezieht, für die auch die Meldepflicht gilt. Dies betrifft insbesondere die Verbrauchssteuern (Kaffeesteuer, Kfz-Steuer etc.); nicht aber z. B. die Einfuhrumsatzsteuer, da diese nicht in den Anwendungsbereich des § 138d ff. AO fällt. Ist die Zollbehörde danach für die Auswertung zuständig, werden die Daten, die beim BZSt eingegangen sind, an die Zollbehörde weitergegeben. Keine Regelung enthält das Gesetz, wenn sowohl durch die Finanzverwaltung verwaltete Steuern als auch durch die Zollbehörde verwaltete Steuern von der Gestaltung betroffen sind. Dann können m. E. beide Behörden die Gestaltung auswerten.
Rz. 7
Ist die Auswertung der eingegangenen Meldungen durch die zuständige Bundesbehörde erfolgt, werden die Ergebnisse dem BMF mitgeteilt.
3 Information der Länder oder Gemeinden
3.1 Mitteilung der Ergebnisse der Auswertung
Rz. 8
Unabhängig davon, ob dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit für die Steuern, die in der konkreten Meldung erfasst sind, zusteht, erfolgt die Auswertung durch das BZSt. Allerdings werden für den Fall, dass den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht, diese informiert. Die Information erfolgt durch das BMF.
Rz. 9
Die Ertragshoheit bestimmt sich dabei gem. Art. 106 GG. Die Information der obersten Finanzbehörden der Länder hat zu erfolgen, wenn die Ertragshoheit bei den Ländern liegt, d. h. in den in Art. 106 Abs. 2 AO genannten Steuern (insbesondere Erbschaftsteuer, Kfz-Steuern und bestimmte Verkehrsteuern) und den Gemeinschaftssteuern (KSt und ESt) gem. Art. 106 Abs. 3 GG zu erfolgen.
Sofern die Meldungen sich auf Steuern beziehen, für die die Ertragshoheit (auch) bei den Gemeinden liegt (d. h. insbesondere die Gewerbesteuer) gem. Art. 106 Abs. 5, 6 GG, informiert das BMF ebenfalls die obersten Finanzbehörden der Länder. Eine direkte Information der Körperschaft, die die Ertragshoheit hat (d. h. der Gemeinden), erfolgt durch das BMF nicht. Dies geschieht im allgemeinen Verwaltungsweg ausgehend von der obersten Finanzbehörde des jeweiligen Landes. Dabei ist immer nur das jeweilige betroffene Bundesland zu informieren, das Steuereinnahmen von der betroffenen Steuer bekommt. Unerheblich ist dagegen, ob sich die erwarteten Steuereinnahmen durch die gemeldete Steuergestaltung verändern würden.
Rz. 10
Die Ertragshoheit muss nicht ausschließlich bei den Ländern oder den Gemeinden liegen, damit eine Information durch das BMF erfolgt. Es ist ausreichend, wenn den Ländern oder den Gemeinden auch ein Teil der Steuereinnahmen zusteht (d. h. es sich um sog. Gemeinschaftssteuern handelt).
Rz. 11
Mitgeteilt wird nicht der Datensatz, den der Nut...