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§ 138k AO regelt, dass die Nummern, die für eine Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vergeben werden, in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Damit wird der Finanzverwaltung ermöglicht, die Steuergestaltung bereits im Veranlagungsverfahren zu überprüfen. Die Angabe der Meldungsnummern ermöglicht damit die veranlagungsunterstützende Wirkung der Meldepflicht. Während die Meldung der Gestaltung im Regelfall durch den Intermediär zu erfolgen hat, sind die Meldungsnummern von dem Stpfl. selbst anzugeben.

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