Rz. 5

Hersteller von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO verpflichtet, ihren Betrieb vor Eröffnung der für die Verbrauchsteuer zuständigen Finanzbehörde anzumelden. Die örtliche Zuständigkeit des HZA ergibt sich aus § 12 Abs. 2 FVG und § 23 AO.

 

Rz. 6

Der Begriff "Betrieb" ist nicht i. S. d. des § 138 AO zu verstehen, sondern erfasst jede Betriebsstätte. Ein Betrieb i. S. d. des § 139 AO liegt auch dann vor, wenn der Betriebsinhaber seinem Betrieb nur einen Betriebszweig zur Gewinnung oder Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angliedert und nur in diesem Betriebszweig Waren hergestellt werden sollen, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht anknüpft. Der Inhaberwechsel ist keine Betriebseröffnung. Der Gesetzeszweck erfordert auch keine extensive Auslegung der Vorschrift, weil der Betrieb bereits erfasst wurde und der laufenden Kontrolle des zuständigen HZA unterliegt.[1] Die Verwendung des Begriffs "Betrieb" anstelle von "Unternehmen" (so in S. 2) dient lediglich der Anpassung an die Terminologie der Verbrauchsteuergesetze, die von "Herstellungsbetrieben" und nicht von Unternehmen sprechen.

 

Rz. 7

Eine Verbrauchsteuerpflicht, die an die Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder den Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs anknüpft, ergibt sich aus dem Biersteuergesetz, Branntweinsteuergesetz, Energiesteuer, Kaffeesteuergesetz, Kernbrennstoffsteuer, Mineralölsteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Stromsteuergesetz und dem Tabaksteuergesetz. Die USt-Pflicht knüpft nicht an die o. g. Tatbestände an und löst für sich allein keine Anmeldepflicht nach § 139 AO aus.

[1] A. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 AO Rz. 2; Trzaskalik, in HHSp, AO/FGO, § 139 AO Rz. 4

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