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Das Identifikationsmerkmal stellt ein eindeutiges Identifikations- und einheitliches und beständiges Zuordnungsmerkmal dar, das die Bundesland- und Steuerarten übergreifende Zuordnung auch außersteuerlicher Besteuerungsmerkmale zulässt. Der Verifikationsgrundsatz[1] setzt einerseits die Verfügbarkeit von Kontrollinstrumenten, anderseits aber auch den zweifelsfreien Abgleich mit den Daten des nämlichen Betroffenen voraus. Die herkömmliche Steuernummer wird in der Regel nur zeitlich befristet erteilt und ändert sich (z. B. bei einem Umzug des Stpfl., seiner Heirat oder durch die schlichte Begründung einer umsatzsteuerlichen Tätigkeit). Daher vermag die Steuernummer diese Funktion nicht sicher zu erfüllen, obwohl sie im Verhältnis zwischen Stpfl. und Finanzbehörde noch immer führend ist.

Nach Erteilung des Identifikationsmerkmals durch das BZSt werden die personenbezogenen Daten[2] in der ID-Nummer-Datenbank abgespeichert, von Einwohnermeldeämtern und Finanzbehörden bei Bedarf aktualisiert und von den mit einer gesetzlichen Abrufbefugnis ausgestatteten Bedarfsträgern und den Finanzbehörden zum Abruf bereitgehalten. Auf diesem Wege kann die Pflicht zur Mitteilung eines Besteuerungsmerkmals mit beigestelltem Identifikationsmerkmal auch Personen und Institutionen außerhalb der Steuerverwaltung auferlegt werden.[3]

Während § 139a AO die Grundzüge der Erteilung des Identifikationsmerkmals regeln, enthalten §§ 139b und 139c AO die Besonderheiten zur Verarbeitung und zum Abruf der Identifikationsnummer nach § 139b AO und der Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c AO. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer ist Teil der steuerlichen Erfassung des Stpfl. und daher richtigerweise diesem Abschnitt zugeordnet.

Die Bedeutung des Identifikationsmerkmals wächst im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung kontinuierlich. Da das Identifikationsmerkmal das einzige im Inland verfügbare und flächendeckend ausgegebene Ordnungskriterium ist, ist es nicht weiter verwunderlich, dass neben den steuerlichen auch die außersteuerlichen Verwaltungsdienstleistungen nach dem OZG dieses Merkmal nutzen, um den Antragsteller sicher identifizieren zu können.[4]

Des Weiteren ist das Identifikationsmerkmal zum zentralen Bestandteil zum Abgleich der Daten in mehr als 50 öffentlichen Registern bestellt worden. In Vollzug des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) v. 28.3.2021[5] wird die Identifikationsnummer für die eindeutige Zuordnung der Registerinhalte verwendet.[6]

Da in den öffentlichen Registern nicht ausschließlich Daten von natürlichen und juristischen Personen, für die die Voraussetzungen der Erteilung der Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 2 AO vorliegen, enthalten sind, da z. B. für eine sonstige betroffene Person aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland eine Steuerpflicht nicht in Betracht kommt, gleichwohl aber die Identifikationsnummer für einen Abgleich auch in diesen Fällen genutzt werden soll, war der Personenkreis, an die das Identifikationsmerkmal ausgeteilt wird, in § 139a Abs. 1 AO zu erweitern.

[1] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 85 AO Rz. 15f.
[3] Z. B. Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Abs. 4 S. 2 EStG; Mitteilung der Rentenbezüge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22a Abs. 2 S. 2 EStG.
[4] Näheres s. bei Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 139a–139d AO, Rz. 18ff.
[5] BGBl I 2021, 591.
[6] BeckOK AO/Matthes, § 139a AO Rz. 4.

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