1 Allgemeines
Rz. 1
Das Identifikationsmerkmal stellt ein eindeutiges Identifikations- und einheitliches und beständiges Zuordnungsmerkmal dar, das die Bundesland- und Steuerarten übergreifende Zuordnung auch außersteuerlicher Besteuerungsmerkmale zulässt. Der Verifikationsgrundsatz setzt einerseits die Verfügbarkeit von Kontrollinstrumenten, anderseits aber auch den zweifelsfreien Abgleich mit den Daten des nämlichen Betroffenen voraus. Die herkömmliche Steuernummer wird in der Regel nur zeitlich befristet erteilt und ändert sich (z. B. bei einem Umzug des Stpfl., seiner Heirat oder durch die schlichte Begründung einer umsatzsteuerlichen Tätigkeit). Daher vermag die Steuernummer diese Funktion nicht sicher zu erfüllen, obwohl sie im Verhältnis zwischen Stpfl. und Finanzbehörde noch immer führend ist.
Nach Erteilung des Identifikationsmerkmals durch das BZSt werden die personenbezogenen Daten in der ID-Nummer-Datenbank abgespeichert, von Einwohnermeldeämtern und Finanzbehörden bei Bedarf aktualisiert und von den mit einer gesetzlichen Abrufbefugnis ausgestatteten Bedarfsträgern und den Finanzbehörden zum Abruf bereitgehalten. Auf diesem Wege kann die Pflicht zur Mitteilung eines Besteuerungsmerkmals mit beigestelltem Identifikationsmerkmal auch Personen und Institutionen außerhalb der Steuerverwaltung auferlegt werden.
Während § 139a AO die Grundzüge der Erteilung des Identifikationsmerkmals regeln, enthalten §§ 139b und 139c AO die Besonderheiten zur Verarbeitung und zum Abruf der Identifikationsnummer nach § 139b AO und der Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c AO. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer ist Teil der steuerlichen Erfassung des Stpfl. und daher richtigerweise diesem Abschnitt zugeordnet.
Die Bedeutung des Identifikationsmerkmals wächst im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung kontinuierlich. Da das Identifikationsmerkmal das einzige im Inland verfügbare und flächendeckend ausgegebene Ordnungskriterium ist, ist es nicht weiter verwunderlich, dass neben den steuerlichen auch die außersteuerlichen Verwaltungsdienstleistungen nach dem OZG dieses Merkmal nutzen, um den Antragsteller sicher identifizieren zu können.
Des Weiteren ist das Identifikationsmerkmal zum zentralen Bestandteil zum Abgleich der Daten in mehr als 50 öffentlichen Registern bestellt worden. In Vollzug des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) v. 28.3.2021 wird die Identifikationsnummer für die eindeutige Zuordnung der Registerinhalte verwendet.
Da in den öffentlichen Registern nicht ausschließlich Daten von natürlichen und juristischen Personen, für die die Voraussetzungen der Erteilung der Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 2 AO vorliegen, enthalten sind, da z. B. für eine sonstige betroffene Person aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland eine Steuerpflicht nicht in Betracht kommt, gleichwohl aber die Identifikationsnummer für einen Abgleich auch in diesen Fällen genutzt werden soll, war der Personenkreis, an die das Identifikationsmerkmal ausgeteilt wird, in § 139a Abs. 1 AO zu erweitern.
2 Erteilung des Merkmals (Abs. 1)
Rz. 2
§ 139a Abs. 1 S. 1 AO legt die zentrale Vergabe des Identifikationsmerkmals durch das BZSt fest, durch die sichergestellt wird, dass jeder Stpfl. nur eine Nummer erhält. Die Zuständigkeit für die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals wird dem BZSt durch § 5 Abs. 1 Nr. 22 FVG übertragen. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014 mit Wirkung zum 31.12.2014 umformuliert. Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Identifikationsmerkmal bei der Kontaktaufnahme mit den Finanzbehörden nicht nur vom Stpfl. selbst anzugeben ist, sondern auch von Dritten bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen, bei denen sie Daten des Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermitteln haben.
Rz. 2a
Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass es entgegen der Vorgaben zahlreiche Fälle gibt, in denen das BZSt einer Person mehrere Identifikationsnummern zugeteilt hat. Eine wesentliche Ursache für diese Mehrfachvergaben ist offenbar insb. der Umstand, dass die Meldebehörden bei der Rückkehr eines Stpfl. nach einem Auslandsaufenthalt häufig eine neue Identifikationsnummer beim BZSt angefordert haben. Ein Großteil der Fälle scheint allerdings bereits geklärt. Außerdem wurden die nach § 139b Abs. 3 AO zu speichernden Daten durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, um eine Nr. 14 (Tag des Ein- und Auszugs) ergä...