Rz. 2
§ 139a Abs. 1 S. 1 AO legt die zentrale Vergabe des Identifikationsmerkmals durch das BZSt fest, durch die sichergestellt wird, dass jeder Stpfl. nur eine Nummer erhält. Die Zuständigkeit für die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals wird dem BZSt durch § 5 Abs. 1 Nr. 22 FVG übertragen. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014 mit Wirkung zum 31.12.2014 umformuliert. Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Identifikationsmerkmal bei der Kontaktaufnahme mit den Finanzbehörden nicht nur vom Stpfl. selbst anzugeben ist, sondern auch von Dritten bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen, bei denen sie Daten des Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermitteln haben.
Rz. 2a
Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass es entgegen der Vorgaben zahlreiche Fälle gibt, in denen das BZSt einer Person mehrere Identifikationsnummern zugeteilt hat. Eine wesentliche Ursache für diese Mehrfachvergaben ist offenbar insb. der Umstand, dass die Meldebehörden bei der Rückkehr eines Stpfl. nach einem Auslandsaufenthalt häufig eine neue Identifikationsnummer beim BZSt angefordert haben. Ein Großteil der Fälle scheint allerdings bereits geklärt. Außerdem wurden die nach § 139b Abs. 3 AO zu speichernden Daten durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, um eine Nr. 14 (Tag des Ein- und Auszugs) ergänzt.
Rz. 2b
Der Aufbau des Identifikationsmerkmals ist in Abs. 1 S. 1 standardisiert, um ein einheitliches Zuordnungssystem zu schaffen. Zugleich gilt das Merkmal dauerhaft, im Falle der natürlichen Person mithin lebenslang, und bleibt – anders als die Steuernummer – trotz Heirat oder Umzug unverändert. Das Identifikationsmerkmal besteht aus 11 Ziffern. Es wird ohne Trennstriche in dreistelligen Kolonnen, von hinten beginnend, dargestellt (Beispiel: 63 579 246 810). Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer. Die Identifikationsnummern sollen nicht mit der Ziffer Null beginnen. Um Verwechslungen mit den bisher verwendeten Steuernummern zu vermeiden, sind bislang keine mit den Ziffern 1, 2 oder 3 beginnenden Identifikationsnummern vergeben worden. In § 139a Abs. 1 S. 2 AO wird die Klarstellung getroffen, dass aus den Ziffern des Identifikationsmerkmals keine Rückschlüsse auf die Person des Stpfl. möglich sein dürfen. Es ist demnach anders als etwa im Sozialversicherungsrecht untersagt, in der Ziffernfolge das Geburtsdatum des Stpfl. abzubilden, weil es sich dann um eine "sprechende" Nummer handeln würde, die sich zu einem unzulässigen Personenkennzeichen entwickeln könnte.
Rz. 2c
Durch das Registermodernisierungsgesetz (RegModG) v. 28.3.2021 wird die Identifikationsnummer in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Verwaltungsregistern von Bund und Ländern abgelegt, mit welcher gewährleistet wird, dass Basisdaten natürlicher Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden.
§ 4 Abs. 2 IDNrG sieht hierbei nach dem "Once-Only-Grundsatz", nach dem die personenbezogenen Daten nur einmal erhoben und abgelegt werden sollen, die Nutzung und Sichtbarmachung des Identifikationsmerkmals vor. Da der Kreis der Personen, für die Daten in den betreffenden Registern abgelegt wurden, nicht deckungsgleich mit dem Personenkreis ist, der steuerlich in Erscheinung tritt, war der Kreis der mit einem Merkmal zu versehenden Personen in den Sätzen 1 und 3 auf sonstige natürliche Personen zu erweitern. Hierbei ist aber sichergestellt, dass die Daten Angehöriger dieses hinzugetretenen Kreises steuerlich nicht relevanter Personen durch die Finanzverwaltung nicht verarbeitet werden.
An im Zuge des RegModG neu hinzugekommene Personen, mithin Personen, die nicht § 139a Abs. 2 AO unterfallen, kommt eine Zuteilung eines Identifikationsmerkmals in Betracht, wenn diese sich für ein Datencockpit nach § 10 OZG registrieren lassen, aber die nach § 3 IDNrG errichtete Registermodernisierungsbehörde anhand der nach § 10 Abs. 4 OZG zu hinterlegenden Daten keinen Treffer in der Identifikationsnummerndatenbank findet. Befüllung und Pflege dieser personenbezogenen Daten bleibt Aufgabe der Registermodernisierungsbehörde, sodass das BZSt sich auf die reine Speicherung und Bereithaltung für den Datenabruf beschränkt.
Rz. 3
Aus § 139a Abs. 1 S. 3 AO geht hervor, dass das BZSt zwei unterschiedliche Arten von Identifikationsmerkmalen vergibt. Die Unterscheidung zwischen der Identifikationsnummer für natürliche Personen, zu der § 139b AO näheres zur Nutzung und Abruf enthält, und der Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige, die in § 139c AO ergänzende Regelungen erfährt, ist notwendig, da bei Letzteren aufgrund der Vertragsfreiheit Möglichkeiten zur Veränderung des vom Identifikationsmerkmal erfassten Subjekts bestehen. N...