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Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, da dann die Absicht besteht, diese Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Tatsächliche Wiederholung ist nicht erforderlich, wenn nur Wiederholungsabsicht besteht.[1] Auch eine jährlich oder lediglich alle zwei Jahre durchgeführte Veranstaltung ist nachhaltig (z. B. eine Karnevalsveranstaltung[2]).

[2] FG Köln v. 20.8.2015, 10 K 3553/13, EFG 2015, 1781, Rev. zum BFH eingelegt im Hinblick auf die Frage, ob ein Zweckbetrieb vorliegt, Az. V R 53/15.

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