2.1 Land- und Forstwirte
Rz. 2
Land- und Forstwirte i. S. d. AO sind solche Personen oder Personenvereinigungen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. Hierzu zählen alle, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzungsberechtigte bewirtschaften. Keine Land- und Forstwirte sind hingegen Gartenbau-, Saatzucht- und Baumschulbetriebe, da diese einen Gewerbebetrieb darstellen. Hierzu s. insbes. auch BMF v. 31.10.1995, IV B 4 – S 2230 – 47/95, BStBl I 1995, 703. Zur Bewertung bei Baumschulbetrieben s. auch BMF v. 27.6.2014, IV D 4 – S 2163/14/10001, BStBl I 2014, 1094.
Rz. 3
Da die Buchführungspflicht nach den steuerlichen Bestimmungen betriebsbezogen ist, ist es unerheblich, ob der Betrieb als Einzelunternehmen, in der Form einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft aus natürlichen Personen geführt wird. Wird neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, so sind grundsätzlich beide Betriebe rechtlich getrennt zu betrachten, es sei denn, eine der beiden Tätigkeiten ist nur von untergeordneter Bedeutung. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, erzielen hingegen nach den allgemeinen Bestimmungen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hier ergibt sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht deshalb bereits nach den allgemeinen Kriterien für gewerbliche Unternehmer.
2.2 Steuerliche Gewinnermittlung
Rz. 4
Die steuerliche Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten ist abhängig davon, ob eine Buchführungspflicht besteht bzw. ob eine Buchführung oder Aufzeichnungen erstellt werden. Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte haben dabei stets einen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen. Werden die erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen nicht geführt, ist der Gewinn nach § 162 AO zu schätzen. Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte ermitteln hingegen unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG den Gewinn nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht gem. § 13a Abs. 2 EStG eine andere Gewinnermittlung beantragen. Sind die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG nicht gegeben, so erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 EStG. Freiwillig buchführende Land- und Forstwirte ermitteln den Gewinn ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich.
Rz. 5
Werden keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht, so kann der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden, wenn Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Hat der Land- oder Forstwirt sein Wahlrecht hinsichtlich einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG rechtswirksam ausgeübt, so ist die Finanzbehörde hieran für eine Schätzung auch dann gebunden, wenn er seine Aufzeichnungspflicht verletzt. Nimmt der nicht buchführungspflichtige und nicht der Durchschnittsbesteuerung unterliegende Land- und Forstwirt hingegen überhaupt keine Aufzeichnungen vor, so ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Die Führung von Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausübung des Wahlrechts zwischen § 4 Abs. 1 und 3 EStG können nicht durch Zwangsmittel erzwungen werden.
2.3 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Rz. 6
Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte kann sich damit ergeben aus:
§ 140 AO i. V. m. § 3 HGB
Land- und Forstwirte, die überwiegend selbst gewonnene Erzeugnisse veräußern, erlangen die Kaufmannseigenschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB nur mit der Eintragung im Handelsregister. Auch die Land- und Forstwirtschaft kann damit in der Rechtsform der OHG oder KG geführt werden. Gleichzeitig entsteht nach § 238 Abs. 1 HGB die Verpflichtung, Bücher zu führen, ohne dass es eines Hinweises der Finanzbehörde bedarf. § 241a HGB, der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in das HGB eingefügt wurde, ist allerdings zu beachten, sodass für kleine Einzelkaufleute bei Vorliegen der Bestimmung keine handelsrechtliche Verpflichtung besteht, Bücher zu führen. Die Verpflichtung entfällt erst mit Wegfall der Kaufmannseigenschaft, d. h. mit der Löschung der Gesellsch...