3.1 Normadressaten
Rz. 11
§ 142 AO normiert die Verpflichtung ein Anbauverzeichnis zu führen. Diese zusätzliche Aufzeichnungspflicht gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen nur für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte. Grundsätzlich ist die Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses aufgrund der Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft nicht zu beanstanden.
Rz. 12
Soweit sich die Buchführungspflicht aus § 140 AO ergibt, besteht die Verpflichtung jedoch nicht, was kritisch zu sehen ist. Allerdings dürfte diese unterschiedliche Behandlung – wie auch die hinsichtlich des Inventars (S. Rz. 6) und hinsichtlich des Warenausgangsbuchs – auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen sein, das die Regelungen des HGB unberücksichtigt lässt. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung ist nicht erkennbar, da die Betriebsstrukturen i. d. R. übereinstimmend sein werden und ansonsten die Buchführungspflichten inhaltlich gleich sind (S. Rz. 6). Eine entsprechende Anwendung des § 142 AO auf Land- und Forstwirte, die nach § 140 AO buchführungspflichtig sind, kommt jedoch nicht in Betracht, da die nachteiligen Folgen einer Pflichtwidrigkeit ohne gesetzliche Grundlage nicht eintreten können.
3.2 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Rz. 13
Die Führung des Anbauverzeichnisses ist notwendige Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung mit der daraus folgenden Beweisfunktion. Die Auferlegung der zusätzlichen Aufzeichnungspflicht für Land- und Forstwirte verstößt nach dieser BFH-Rspr. (für die vorausgehenden Vorschriften § 4 über landwirtschaftliche Buchführung) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Ob allerdings im Hinblick auf die ohne sachlichen Grund entstandene Differenzierung zwischen den buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten (S. Rz. 10) diese Entscheidung Bestand haben kann, erscheint nicht zweifelsfrei. Für die nach § 140 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte stellt die Nichtführung des Anbauverzeichnisses demgemäß keine Pflichtwidrigkeit dar und kann nicht deren nachteilige Folgen auslösen. Die Vorschrift des § 141 AO greift insoweit nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch nicht hilfsweise ein.
3.3 Zweck
Rz. 14
Durch das Anbauverzeichnis werden die Produktionsgrundlagen des Betriebs deutlich, sodass Rückschlüsse auf das Betriebsergebnis gezogen werden können. Die Führung des Ernteverzeichnisses, des Viehregisters und des Naturalregisters sind nicht mehr erforderlich.
Rz. 15
Wegen der entsprechenden Anwendung des § 142 AO in der Teichwirtschaft und damit der Führung eines "Teichverzeichnisses" s. Biedermann, INF 1982, 53. Im Hinblick auf den eindeutigen Regelungsinhalt des § 142 AO scheidet eine solche entsprechende Anwendung jedoch aus, zumindest ist infolge des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage die Nichtführung eines Teichverzeichnisses kein pflichtwidriges Verhalten, sodass nachteilige Folgen nicht eintreten können. Gleiches gilt bei Viehzucht.
3.4 Inhalt
Rz. 16
Im Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbst bewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören alle tatsächlich genutzten Flächen, wobei der Charakter des Nutzungsrechts (Eigentum, Pacht, unentgeltliche Überlassung etc.) unerheblich ist. Die Fruchtarten sind entsprechend der handelsüblichen Bezeichnung zu konkretisieren. Die Angabe des Mengenertrags ist nicht mehr erforderlich.
Rz. 17
Zum Inhalt des Anbauverzeichnisses s. BMF v. 15.12.1981, S 2163 – 7 – 31 4/S 0312 – 1 – 33 1, BStBl I 1981, 878. Dieses gibt detailliert Vorgaben, wie einzelne Betriebe das Anbauverzeichnis zu gliedern haben. Zu Baumschulkulturen BMF v. 8.9.2009, IV C 2 – S 2163/09/10001, BStBl I 2009, 927. Besonderheiten sind im Bereich des Weinbaus zu beachten.