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Nach § 144 Abs. 5 AO sind ferner hinsichtlich des Warenausgangs aufzeichnungspflichtig solche Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind.[1] Aufzuzeichnen sind insoweit Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind.[2] Nicht aufzeichnungspflichtig sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 144 Abs. 5 AO Land- und Forstwirte, die nach § 140 AO oder anderen Bestimmungen[3] buchführungspflichtig sind, und alle nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte, auch wenn sie freiwillig Bücher führen.[4] Nach § 143 AO sind Land- und Forstwirte unter keinen Umständen zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet, sodass die beiden Bestimmungen an dieser Stelle unterschiedlich formuliert sind.
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