1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift fasst den Inhalt der Warenausgangsverordnung v. 20.6.1936[1] zusammen.[2] Ergänzend zur Aufzeichnungspflicht hinsichtlich des Wareneingangs[3] dient sie zur Kontrolle der Betriebsvorgänge beim Unternehmer, da hierdurch die Nachkalkulation möglich wird. Gleichzeitig gibt das Warenausgangsbuch die Grundlage für Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO, um bei dem Bezieher der Ware mittels Stichproben die vollständige Erfassung des Wareneingangs zu überprüfen.[4] §§ 143 und 144 AO sind allerdings nicht gänzlich aufeinander abgestimmt, da sie sich insbesondere im Adressatenkreis der jeweiligen Bestimmung unterscheiden.[5]
Rz. 1a
Bei Verpflichtung zur Aufzeichnung des Warenausgangs handelt es sich um eine selbstständige Rechtspflicht, die andere steuerliche Aufzeichnungspflichten unberührt lässt[6] und auch unabhängig von der Buchführungspflicht ist.[7] Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[8] Durch die Neufassung des § 379 Abs. 2 AO im Rahmen des JStG 2010[9] stellt ein Verstoß gegen § 144 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO nunmehr ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit dar.[10]
Die Änderung in § 144 Abs. 4 Satz 2 AO durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[11] war rein redaktioneller Natur.
2 Adressaten der Vorschrift
2.1 Gewerbliche Unternehmer
Rz. 2
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 AO trifft die Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs zunächst gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen.[1] Insofern ist der Begriff in § 143 AO und in § 144 AO identisch.[2] Die gewerblichen Unternehmer i. S. d. § 144 AO müssen aber zudem Großhandelsgeschäfte tätigen, d. h. nach der Definition des § 144 Abs. 1 AO, dass die Art des Gewerbebetriebs dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern.[3] Die Art und der Umfang des Gewerbebetriebs sind unerheblich, sofern das Großhandelsgeschäft den Betrieb prägt.[4] Die Beschränkung auf Großhändler ist verfassungsgemäß.[5] Der Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass bei Einzelhändlern der Abnehmerkreis regelmäßig anonym und nicht absehbar ist.[6]
2.2 Land- und Forstwirte
Rz. 3
Nach § 144 Abs. 5 AO sind ferner hinsichtlich des Warenausgangs aufzeichnungspflichtig solche Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind.[1] Aufzuzeichnen sind insoweit Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind.[2] Nicht aufzeichnungspflichtig sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 144 Abs. 5 AO Land- und Forstwirte, die nach § 140 AO oder anderen Bestimmungen[3] buchführungspflichtig sind, und alle nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte, auch wenn sie freiwillig Bücher führen.[4] Nach § 143 AO sind Land- und Forstwirte unter keinen Umständen zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet, sodass die beiden Bestimmungen an dieser Stelle unterschiedlich formuliert sind.
3 Inhalt und Umfang der Aufzeichnungspflicht
3.1 Aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe
Rz. 4
Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen.[1] Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erke...
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