1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift fasst den Inhalt der Warenausgangsverordnung v. 20.6.1936 zusammen. Ergänzend zur Aufzeichnungspflicht hinsichtlich des Wareneingangs dient sie zur Kontrolle der Betriebsvorgänge beim Unternehmer, da hierdurch die Nachkalkulation möglich wird. Gleichzeitig gibt das Warenausgangsbuch die Grundlage für Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO, um bei dem Bezieher der Ware mittels Stichproben die vollständige Erfassung des Wareneingangs zu überprüfen. §§ 143 und 144 AO sind allerdings nicht gänzlich aufeinander abgestimmt, da sie sich insbesondere im Adressatenkreis der jeweiligen Bestimmung unterscheiden.
Rz. 1a
Bei Verpflichtung zur Aufzeichnung des Warenausgangs handelt es sich um eine selbstständige Rechtspflicht, die andere steuerliche Aufzeichnungspflichten unberührt lässt und auch unabhängig von der Buchführungspflicht ist. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch die Neufassung des § 379 Abs. 2 AO im Rahmen des JStG 2010 stellt ein Verstoß gegen § 144 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO nunmehr ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Änderung in § 144 Abs. 4 Satz 2 AO durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften war rein redaktioneller Natur.
2 Adressaten der Vorschrift
2.1 Gewerbliche Unternehmer
Rz. 2
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 AO trifft die Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs zunächst gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen. Insofern ist der Begriff in § 143 AO und in § 144 AO identisch. Die gewerblichen Unternehmer i. S. d. § 144 AO müssen aber zudem Großhandelsgeschäfte tätigen, d. h. nach der Definition des § 144 Abs. 1 AO, dass die Art des Gewerbebetriebs dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern. Die Art und der Umfang des Gewerbebetriebs sind unerheblich, sofern das Großhandelsgeschäft den Betrieb prägt. Die Beschränkung auf Großhändler ist verfassungsgemäß. Der Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass bei Einzelhändlern der Abnehmerkreis regelmäßig anonym und nicht absehbar ist.
2.2 Land- und Forstwirte
Rz. 3
Nach § 144 Abs. 5 AO sind ferner hinsichtlich des Warenausgangs aufzeichnungspflichtig solche Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind. Aufzuzeichnen sind insoweit Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind. Nicht aufzeichnungspflichtig sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 144 Abs. 5 AO Land- und Forstwirte, die nach § 140 AO oder anderen Bestimmungen buchführungspflichtig sind, und alle nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte, auch wenn sie freiwillig Bücher führen. Nach § 143 AO sind Land- und Forstwirte unter keinen Umständen zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet, sodass die beiden Bestimmungen an dieser Stelle unterschiedlich formuliert sind.
3 Inhalt und Umfang der Aufzeichnungspflicht
3.1 Aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe
Rz. 4
Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen. Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erk...