Rz. 22

Dem Erfordernis der "geordneten" Buchung ist genügt, wenn die Geschäftsvorfälle nicht nach der Zeitfolge gebucht oder abgelegt werden[1], sondern irgendein sinnvolles Ordnungsmerkmal gewählt wird.[2] Hierdurch wird insbesondere Raum für die DV-gestützte Buchführung[3] geschaffen.[4] Gewahrt werden muss jedoch der Grundsatz der Übersichtlichkeit[5], wonach ein sachverständiger Dritter in der Lage sein muss, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Betriebs zu verschaffen.[6] Dies erfordert, dass die Ordnungsmerkmale eindeutig festliegen und entsprechend dokumentiert werden.[7]

[2] Enger Görke, in HHSp, AO/FGO, § 146 AO Rz. 16.
[4] Vgl. BT-Drs. 7/4292, 30.
[6] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz. 103ff.
[7] Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 100ff.

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