Rz. 17
§ 14a Abs. 2 AO zählt die wichtigsten rechtsfähigen Personenvereinigungen auf. Es sind dies Vereine ohne Rechtspersönlichkeit i. S. des § 54 BGB, rechtsfähige Personengesellschaften (einschließlich Gesellschaften i. S. des § 705 BGB, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen) und Wohnungseigentümergemeinschaften.
An dem Zusatz "insbesondere" lässt sich erkennen, dass die Auflistung nicht abschließend ist.
3.1 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 18
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber zum 1.1.2024 die verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein" aufgegeben, denn auch der nicht rechtsfähige Verein wurde nach allgemeiner Ansicht als rechtsfähig angesehen.
In § 54 BGB wird daher für Idealvereine, die nicht nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen sind, und für wirtschaftliche Vereine ohne staatliche Verleihung i. S. des § 22 BGB nunmehr die Bezeichnung "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" verwendet.
Anders als in § 54 BGB hat der Gesetzgeber es versäumt, mit dem MoPeG den Begriff der Rechtspersönlichkeit auch in den §§ 21 und 22 BGB anzupassen. Dort ist weiterhin von "Rechtskraft" die Rede, die ein Verein durch die Eintragung oder Verleihung erlangt.
Rz. 19
Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist die einzige Personenvereinigung i. S. des § 14a AO, die der KSt unterliegt. Er wird in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG ausdrücklich benannt. Alle anderen in § 14a AO genannten Personenvereinigungen werden "transparent" besteuert, d. h. ihre Einkünfte unterliegen – etwa nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – anteilig bei den Gesellschaftern der ESt.
Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt die Tätigkeit der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Werden von einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie nach § 8 GewStDV als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
Rz. 20-22 einstweilen frei
3.2 Rechtsfähige Personengesellschaften (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 23
Nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO gehören zu den rechtsfähigen Personenvereinigungen auch die rechtsfähigen Personengesellschaften, die im Einzelnen aufgezählt werden. Soweit in der AO oder den Steuergesetzen "rechtsfähige Personengesellschaften" genannt werden, sind damit neben den Gesellschaften i. S. des § 705 BGB, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen gemeint.
3.2.1 Gesellschaften (§ 705 BGB)
Rz. 24
§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO zählt zu den rechtsfähigen Personengesellschaften insbesondere die Gesellschaften i. S. des § 705 BGB, also die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaften. Nach § 705 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Eine rechtsfähige Gesellschaft, die selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, liegt nach § 705 Abs. 2, 1. Alt. BGB vor, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Nur diese sog. Außengesellschaft wird durch § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO erfasst.
Rz. 25
Auf eine Eintragung der rechtsfähigen Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nach § 706f. BGB kommt es nicht an.
Rz. 26
Dient dagegen die Gesellschaft ihren Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander, handelt es sich nach § 705 Abs. 2, 2. Alt BGB dagegen um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft. Diese sog. Innengesellschaft wird nicht von § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO erfasst. Für sie sind nach § 14a Abs. 4 AO vielmehr die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 2 AO sinngemäß anzuwenden (s. dazu Rz. 67).
Rz. 27
Nach § 719 Abs. 1 BGB entsteht eine rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Eine Vereinbarung, dass die GbR erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist nach § 719 Abs. 2 BGB Dritten gegenüber (also auch gegenüber Finanzbehörden) unwirksam. Handelt ein Gesellschafter eigenmächtig "im Namen der GbR", bevor die GbR rechtsfähig geworden ist, haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann in diesem Fall zudem eine Scheingesellschaft entstehen, bei der sich die Haftung ihrer vermeintlichen Gesellschafter nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen beurteilt.
Rz. 28-29 einstweile...