Rz. 39

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIV – ist eine durch die EWIV-VO[1] eingeführte europäische Rechtsform. Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO beschränkt ihren Zweck darauf, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Sie hat ausdrücklich nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Art. 21 EWIV-VO bestimmt allerdings, dass Gewinne aus den Tätigkeiten der EWIV als Gewinne der Mitglieder gelten. Art. 40 EWIV-VO schreibt vor, dass das Ergebnis der EWIV nur bei den Mitgliedern besteuert wird.

 

Rz. 40

Nach § 1 EWIV-Ausführungsgesetz[2] sind die Vorschriften über die oHG entsprechend auf die EWIV anzuwenden, was nach der Gesetzesbegründung auch für das Steuerrecht gelten soll.[3]

[1] Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates v. 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, ABl EG Nr. L 199, 1.
[2] Gesetz zur Ausführung der EWIV-VO v. 14.4.1988, BGBl I 1988, 514.
[3] Vgl. BT-Drs. 11/352, 7.

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