Rz. 55
§ 14a Abs. 3 AO zählt als nicht rechtsfähige Personenvereinigungen die Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften auf. Die Aufzählung ist wiederum nicht abschließend, was auch hier an dem Begriff "insbesondere" ersichtlich ist.
4.1 Bruchteilsgemeinschaften (Abs. 3 Nr. 1)
Rz. 56
Eine Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft nach Bruchteilen liegt nach § 741 BGB vor, wenn ein Recht (etwa das Eigentum, eine Forderung, eine Hypothek oder Grundschuld) mehreren gemeinschaftlich zusteht. Es handelt sich um eine reine Rechtsgemeinschaft, die sich im Innehaben des gemeinschaftlichen Rechts erschöpft.
Rz. 57
Ausgangspunkt für die Entstehung der Gemeinschaft ist ein Recht, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht. Dies kann Folge eines Rechtsgeschäfts, einer gesetzlichen Regelung (etwa § 947 BGB im Fall der Verbindung oder § 948 BGB im Fall der Vermischung) oder einer letztwilligen Verfügung sein. Jedem Teilhaber steht ein fest bestimmter, im Zweifel gleich großer ideeller Bruchteil des gemeinschaftlichen Gegenstands und seinen Früchten sowie an den Lasten zu.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern grds. gemeinschaftlich zu. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil frei verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand insgesamt können aber die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann von jeweiligen Teilhabern jederzeit, bei abweichender Vereinbarung jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, verlangt werden. Sie wird, soweit möglich, durch Teilung in Natur, sonst durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Teilungsversteigerung, und durch anschließende Teilung des Erlöses durchgeführt.
4.2 Gütergemeinschaften (Abs. 3 Nr. 2)
Rz. 58
Die Gütergemeinschaft ist einer der ehelichen Güterstände, der nach § 1415 BGB nur durch Ehevertrag entstehen kann. Anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Eheleute durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Zwischen den Ehegatten entsteht hinsichtlich dieses Gesamtguts eine Gesamthandsgemeinschaft. Vom Gesamtgut ausgenommen, also im Eigentum des jeweiligen Ehegatten verbleibend, ist das Sondergut und das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten. Sondergut sind die Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können. Vorbehaltsgut sind insb. die Gegenstände, die im Ehevertrag vom Gesamtgut ausgenommen wurden.
Während Sondergut und Vorbehaltsgut von jedem Ehegatten selbständig verwaltet werden, können die Ehegatten im Ehevertrag bestimmen, wem von ihnen die Verwaltung des Gesamtguts obliegen soll; mangels einer Bestimmung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Die Gütergemeinschaft endet insb. durch Aufhebung in einem Ehevertrag, Scheidung oder Tod eines Ehegatten.
4.3 Erbengemeinschaften (Abs. 3 Nr. 3)
Rz. 59
Die Erbengemeinschaft ist eine nicht rechtsfähige gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Sie entsteht nach § 2032 BGB, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben grds. gemeinschaftlich zu. Die Miterben können zwar über ihren Anteil an dem Nachlass verfügen, nicht aber über ihren jeweiligen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen. Jeder Miterbe kann mit oder ohne Abfindung aus der Erbengemeinschaft im Wege der sog. Abschichtung ausscheiden. Als Folge wächst sein Erbteil den verbleibenden Miterben an; bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann grds. jeder Miterbe jederzeit verlangen und geschieht durch freie Vereinbarung der Miterben. Kommt eine solche nicht zustande, gelten die gesetzlichen Teilungsregeln. Danach ist der Überschuss, der nach Berichtigung der Nachlassschulden verbleibt, unter die Miterben nach dem Verhältnis der Erbteile zu verteilen.
Rz. 60-62 einstweilen frei