Rz. 5

Verlobte sind Personen, die ernsthaft ein Verlöbnis i. S. d. § 1297 BGB – unter Ausschluss einer Klage- oder Strafmöglichkeit – eingegangen sind. Das sind Personen, die einander versprochen haben, die Ehe miteinander einzugehen. Ein entsprechendes Versprechen für eine Lebenspartnerschaft führt zwar nicht zu einem Verlöbnis, da nicht das Eingehen einer Ehe versprochen wird.

 

Rz. 6

Mit der Entlobung endet die Angehörigeneigenschaft; Abs. 1 Nr. 1 ist nämlich nicht in Abs. 2 Nr. 1 erwähnt. Verlobte sind nur im Verhältnis zueinander Angehörige. Die Verwandten und Verschwägerten eines Verlobten sind dagegen nicht Angehörige des anderen Verlobten.[1] Lebenspartnerschaften können seit dem 1.10.2017 nicht mehr neu begründet werden, so dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Wirkung ab 22.12.2018 (Rz. 1) angepasst wurde. Eine Lebenspartnerschaft kann gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden.

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